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Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind im wesentlichen im zweiten Teil des ArbVG, "Betriebsverfassung", geregelt.

Somit wird den Mitgliedern eines Betriebsrats durch die gesetzliche Regelung die Möglichkeit eröffnet, institutionell abgesichert die Interessen der Arbeitnehmer:innen auf wesentlichen, bestimmten Feldern betrieblicher Entscheidungen zu vertreten.

Die Wahrung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen.

Betriebsrät:innen haben somit folgende Aufgaben, sie

  • verhandeln Betriebsvereinbarungen

  • sorgen für die Einhaltung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen

  • machen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit

  • haben Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze

  • haben das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten

  • haben das Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten

  • können unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern

  • müssen über alle die Arbeitnehmer:innen betreffenden Angelegenheiten vom Arbeitgeber informiert werden

Das Interventionsrecht des Betriebsratsorgans

Ohne BetriebsrätInnen erfahren die Behörden oft nicht von Missständen, und die Arbeitnehmer:innen sind darauf angewiesen, dass Mängel bei einer routinemäßigen Kontrolle aufgedeckt und behoben werden.

Arbeitsunfälle werden ohne Betriebsrät:innen oft als normale Krankenstände gemeldet, um sich eine "lästige" Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat zu ersparen. Durch diese Vorgangsweise verschlechtern sich Ansprüche und Maßnahmen zur künftigen Vermeidung von Unfällen werden verhindert.

Unverzügliche Information des Betriebsrates durch Arbeitgeber über geplante personelle Maßnahmen.

Der/die Betriebsinhaber:in hat vor jeder Kündigung eines/einer Arbeitnehmer:in den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Der/die Betriebsinhaber:in hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.

Hier können die Betriebsrät:innen versuchen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.

Auch bei der Entlassung müssen die Betriebsrät:innen unverzüglich informiert werden und können innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen.

Die Betriebsrät:innen können außerdem die Kündigung oder die Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

Ohne Betriebsrät:innen entfällt die Benachrichtigungs- und Beratungspflicht!

Betriebsrät:innen sind über jede geplante Versetzung zu informieren.

Tritt durch eine Versetzung eine Verschlechterung ein, so kann sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betriebsrät:innen durchgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer:innen aus Angst um ihren Arbeitsplatz dem Wunsch des Arbeitgebers nachgekommen wären.

Ohne Betriebsrät:innen haben die Arbeitnehmer:innen keine Möglichkeit, sich gegen eine Versetzung zu wehren, solange sie nicht ihrem Arbeitsvertrag widerspricht!

Mitwirkung und Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Urlaubsfragen.

Grundsätzlich sind Zeitpunkt und Dauer des Urlaubes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:In zu vereinbaren.

Der Urlaub kann aber einseitig von Arbeitnehmer:Innen angetreten werden, wenn Mitglieder des Betriebsratsorgans bei der Verhandlung über den gewünschten Urlaubsantritt eingebunden waren und

  • der Urlaub drei Monate vorher angekündigt wurde,
  • der beantragte Urlaub mindestens 2 Wochen dauern soll,
  • und der Vermittlungsversuch der Betriebsrät:innen gescheitert ist.

Betriebsrät:innen kontrollieren Einstufung, Höhe und Auszahlungstermine von Lohn-, Gehalt und sonstigen Entgeltzahlungen.

In Betrieben mit Betriebsrät:innen kommt es selten zu Problemen mit der Lohnauszahlung, da diese ein Einsichtsrecht in die erforderlichen Unterlagen haben.

Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat regelmäßig verpflichtend zu informieren.

Der Arbeitgeber muss die Betriebsrät:innen informieren:

  • mindestens vierteljährlich
  • auf Wunsch der Betriebsrät:innen monatlich über:
    • laufende Angelegenheiten
    • allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
    • Gestaltung der Arbeitsbeziehungen.

In wichtigen Angelegenheiten können Vertreter:innen der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beigezogen werden.

Ohne Betriebsrät:innen muss der Arbeitgeber die Belegschaft überhaupt nicht informieren!

Die Betriebsrät:innen sind vor der Einstellung von neuen Mitarbeiter:innen zu verständigen.

Auf das Verlangen des Betriebsratsgremiums hin ist eine besondere Beratung durchzuführen. Durch diese Regelung ist es den Betriebsrät:innen von Anfang an möglich, günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen.

In Betrieben, in denen Arbeitnehmer:innen von Betriebsrät:innen vertreten werden, können somit faire Arbeitsbedingungen gesichert werden!

Der Betriebsrat kann sich ein Bild machen,  welche Daten der Arbeitnehmer:innen von der Unternehmensleitung ausgewertet werden.

Der Arbeitgeber muss die Betriebsrät:innen informieren, welche personenbezogenen Daten sie über die Arbeitnehmer:innen automationsunterstützt aufzeichnen.

Ohne Betriebsrät:innen würden womöglich Arbeitnehmer:innen nie erfahren, ob der Arbeitgeber zum Beispiel Telefongespräche überprüft oder Daten über die Krankenstände auswertet!

Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat über die Situation des Betriebes laufend zu informieren und auf Verlangen auch dazu Gespräche zu führen.

Der Arbeitgeber müssen die Betriebsrät:innen über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtlicher Entwicklung, über Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand, dem mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes informieren und auf deren Wunsch auch darüber beraten.

Umstrukturierungsmaßnahmen müssen den Betriebsrät:innen vom Arbeitgeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie die Möglichkeit haben, die Maßnahmen eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme abgeben können. Auf Verlagen hat der Arbeitgeber mit den Betriebsrät:innen Beratungen über die geplanten Maßnahmen durchzuführen.

In Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer:innen kann der Betriebsrat einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber abschließen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle.

Der Betriebsrat kann Betriebsvereinbarungen zur Verbesserung und Sicherung der Bedingungen der Arbeitnehmer:innen abschließen.

Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber schriftliche Betriebsvereinbarungen abschließen. In bestimmten Angelegenheiten kann er solche Vereinbarungen sogar erzwingen.

In Betriebsvereinbarungen können viele Belange für die Arbeitnehmer:innen besser als im Gesetz oder im Kollektivvertrag geregelt werden!

Während einer Funktionsperiode haben alle Betriebsratsmitglieder Anspruch auf drei Wochen und drei Arbeitstage Bildungsfreistellung. 
 
Ausnahme: Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal fünf Wochen erweitert werden (z.B. Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz)

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht für diese drei Wochen  und drei Arbeitstage, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ausnahme: Bei dauernd weniger als 20 Beschäftigten im Betrieb, besteht trotzdem Anspruch auf Bildungsfreistellung für den Betriebsrat/die Betriebsrätin - jedoch ohne Entgeltfortzahlung. In der Regel übernimmt in diesem Fall der Veranstalter den Entgeltausfall.

Der Antrag auf Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen gestellt werden, welche von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer:innen (Gewerkschaften und Arbeiterkammern) oder Arbeitgebern (Wirtschaftskammer) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden. Die Bildungsveranstaltungen müssen außerdem Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrat/Betriebsrätin dienen.

Über die Bildungsfreistellung muss zunächst der Betriebsrat einen Beschluss fassen. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der/die Betriebsinhaber:in informiert werden. Der Zeitpunkt der Freistellung muss in Übereinstimmung zwischen Betriebsrat/Betriebsrätin und Betriebsinhaber:in festgelegt werden. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des/der Betriebsrät:in zu berücksichtigen.

Ersatzbetriebsrät:innen haben nur dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann allerdings nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds beanspruchen.

In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten besteht Anspruch auf erweiterte Bildungsfreistellung. Auf Antrag des Betriebsrats kann ein Mitglied des Betriebsrats bis zu einem Jahr ohne Entgeltfortzahlung freigestellt werden.