Für ArbeitnehmerInnen: Infos zur Kurzarbeit
Zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es ein neues Kurzarbeitsmodell. Damit wird es möglich sein, die Arbeitszeit auf null Stunden zu reduzieren – und trotzdem ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zu haben. Damit sollen so viele Menschen wie möglich in Beschäftigung gehalten werden. Das neue Modell soll sehr schnell zwischen Unternehmen und Beschäftigten vereinbart werden können. Wenn man es in Anspruch nehmen will, müssen zuerst Zeitguthaben und Alturlaube konsumiert werden. Auch Lehrlinge können in die Kurzarbeit einbezogen werden.
Was ist die Corona-Kurzarbeit?
- Eine neue Form der Kurzarbeit für die Corona-Krise.
- Betriebe können rasch und einfach auf Kurzarbeit umstellen.
- Die Arbeitszeit der Beschäftigten wird dabei verringert.
- Kurzfristig kann die Arbeitszeit auch zur Gänze entfallen.
- Beschäftigte erhalten zwischen 80 und 90 Prozent ihres Lohns/Gehalts unabhängig davon, wie viel sie arbeiten (auch bei gänzlichem Entfall der Arbeitszeit).
- Zum Vergleich: Im Falle von Arbeitslosigkeit erhält man nur 55 bis maximal 60 Prozent des bisherigen Lohns/Gehalts (abhängig von den jeweiligen Ansprüchen).
- Die Abwicklung der Corona-Kurzarbeit erfolgt über das Arbeitsmarktservice (AMS) mit den Betrieben.
- Die Corona-Kurzarbeit wird für drei Monate vereinbart. Eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich.
Wie ändert sich mein Einkommen?
Für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bekommen Beschäftigte weiterhin ihren Lohn beziehungsweise ihr Gehalt vom Arbeitgeber. Für die aufgrund der Kurzarbeit nicht erbrachte Arbeitsleistung („Ausfallstunden“) gibt es die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.
In Summe ergibt das die sogenannte Nettoersatzrate, die Beschäftigte erhalten. Diese Nettoersatzrate ist je nach der bisherigen Einkommenshöhe (Lohn/Gehalt brutto pro Monat) gestaffelt:
- 80 Prozent Nettoersatzrate, wenn das Bruttoeinkommen vor der Kurzarbeit über 2.685 Euro lag.
- 85 Prozent Nettoersatzrate, wenn das Bruttoeinkommen vor der Kurzarbeit zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro lag.
- 90 Prozent Nettoersatzrate, wenn das Bruttoeinkommen bis 1.700 Euro betrug.
Wir empfehlen allen, zwecks Überprüfung der Abrechnung Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Muss ich im Zuge der Kurzarbeit meinen Urlaub aufbrauchen?
Es ist laut Richtlinie „tunlichst“ der Alturlaub sowie Zeitguthaben abzubauen und das „ernstliche Bemühen nachzuweisen“. Den Alturlaub zu verbrauchen, hat den Vorteil, dass in der Zeit des Urlaubs das volle Entgelt zusteht und nicht nur 80 bis 90 Prozent.
Welche Ziele sind mit der Corona-Kurzarbeit verbunden?
- Arbeitsplätze sollen gesichert und Kündigungen vermieden werden.
- Fachkräfte sollen Betrieben erhalten werden. Sie werden spätestens nach der Corona-Krise wieder gebraucht.
- Die finanzielle Situation der Betriebe wird gestärkt. Sie müssen Beschäftigte im Falle einer Kündigung nicht „abrechnen“ und beispielsweise nicht verbrauchte Urlaube oder Zeitguthaben ausbezahlen.
Ist Kurzarbeit in allen Betrieben möglich?
Kurzarbeit ist für Betriebe und Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Größe und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. Auch Leiharbeitsfirmen können Kurzarbeit beantragen.
Habe ich ein Recht auf Kurzarbeit?
Nein. Kurzarbeit müssen Betriebe beim AMS beantragen. Dazu müssen sie mit dem Betriebsrat Vereinbarungen abschließen. Gibt es keinen Betriebsrat müssen alle betroffenen ArbeitnehmerInnen die Vereinbarung unterzeichnen. Im Anschluss müssen die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaften) zustimmen. Im schnellsten Fall ist das innerhalb von 48 Stunden ab Antrag möglich. Kurzarbeit ist für ArbeitnehmerInnen möglich (nicht für geschäftsführende Organe).
Für alle Fragen zu Job und Corona haben AK und ÖGB unter 0800/22 12 00 80 eine Hotline eigerichtet (Montag bis Freitag, 9 bis 19 Uhr).