Klarstellung: Zeitarbeitskräfte sind keine „neuen Selbständigen“
„Leider werden im Zusammenhang mit den aufgetretenen Corona-Clustern bei Postverteilungszentren unrichtige Informationen und Unwahrheiten über die Arbeitskräfteüberlassung verbreitet“, stellen Arbeitgebervertreter Erich Pichorner, Bundesvorsitzender der Personaldienstleister im Fachverband der gewerblichen Dienstleister, und Thomas Grammelhofer, Bundesbranchensekretär Arbeitskräfteüberlassung in der Gewerkschaft PRO-GE, gemeinsam fest. Es stimme schlicht und einfach nicht, dass überlassene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kein Krankengeld erhalten oder als ‚neue Selbständige‘ beschäftigt werden. ZeitarbeitnehmerInnen sind in allen wesentlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, wie Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt, Krankengeld etc. den Stammarbeitskräften gleichgestellt.
Sowohl für ArbeiterInnen als auch für Angestellte gelten Kollektivverträge, in denen darüber hinausgehende Besserstellungen für überlassene ArbeitnehmerInnen geregelt sind. So erhalten Zeitarbeitskräfte in Hochlohnbranchen Zuschläge, um sie möglichst an die Bezahlung der Stammarbeitskräfte anzunähern. Weiters haben Zeitarbeitskräfte über den Sozial- und Weiterbildungsfonds Zugang zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Im Beschäftigerbetrieb wiederum muss der Zugang zu internen Jobbörsen, zu den Wohlfahrtseinrichtungen wie Kantinen, Betriebskindergärten und Werksverkehr gewährleistet sein.
„In der aktuellen politischen und medialen Debatte ist zudem zu beachten, dass für die Dauer der Überlassung in ein Unternehmen, der sogenannte Beschäftigerbetrieb die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen hat und sich insbesondere um den ArbeitnehmerInnenschutz kümmern muss. Daher sind die Beschäftigerbetriebe auch in der Pflicht, arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisungen bei überlassenen ArbeitnehmerInnen in gleicher Form durchzuführen wie bei StammmitarbeiterInnen“, sagt Thomas Grammelhofer.
Abschließend stellen Pichorner und Grammelhofer fest, dass durch die neuen Kurzarbeitsregelungen im Zuge der Covid-19-Maßnahmen die Sozialpartner zudem Kurzarbeit auch für die Arbeitskräfteüberlasser ermöglicht haben. Es wurden bisher ca. 15.000 Zeitarbeitskräfte zur Kurzarbeit angemeldet, um sie vor einer krisenbedingten Arbeitslosigkeit zu schützen.