Corona-Kurzarbeit verlängert
Die Sozialpartner haben sich auf eine weitere Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die Vereinbarung zur Kurzarbeit IV gilt ab 1. April und kann bis 30. Juni in Anspruch genommen werden. Im wesentlichen werden für die vierte Phase die Eckpunkte der Kurzarbeit III übernommen. Die Mindestarbeitszeit beträgt grundsätzlich 30 Prozent, nur mit Zustimmung der Sozialpartner darf weniger beantragt werden. ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit bekommen weiterhin 80 bis 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Unternehmen müssen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen, für die Differenz kommt das AMS auf. Die Kurzarbeit IV ist in jedem Fall neu zu beantragen.
Die wichtigsten Fakten zur Kurzarbeit IV:
- Geltungsbeginn: 1.4.2021
- Geltungsdauer: 3 Monate
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Arbeitszeit:
- Mindestarbeitszeit von 30 Prozent der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit – durchrechenbar auf 3 Monate. Nur mit Zustimmung der Sozialpartner darf sie weniger betragen.
- Höchstarbeitszeit: 80 Prozent
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Entgeltanspruch:
- Entgeltanspruch für tatsächlich geleistete Arbeitszeit je Monat (bezahlt vom Arbeitgeber) – keine Durchrechnung
- 80/85/90 Prozent Nettoersatzrate (analog zu KUA II)
- Dynamische Betrachtung (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge, etc. müssen berücksichtigt werden)
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Kurzarbeitsbeihilfe wird vom AMS an die Unternehmen geleistet: Abdeckung der Mehrkosten, die sich aus dem Entgeltanspruch im Vergleich zur geleisteten/vergüteten Arbeitszeit ergeben
- Pauschalsätze und anteilige Lohnnebenkosten wie bei KUA II
- Behaltefrist: ein Monat nach Kurzarbeitsende
- Weiterbildungsbereitschaft der ArbeitnehmerInnnen muss gegeben sein, wenn eine begonnene Maßnahme unterbrochen werden muss – Rechtsanspruch, diese innerhalb von 18 Monaten fertigzustellen.
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Kontrolle:
- Die wirtschaftliche Begründung, warum Kurzarbeit beantragt wird, muss dargestellt,
- der wirtschaftliche Ist-Stand belegt und
- eine Prognoserechnung für die Dauer der Kurzarbeit vorgelegt werden.
- Externe Kontrolle der wirtschaftlichen Begründung durch Dritte
- Lehrlinge: Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden