Urteil: LeiharbeiterInnen zählen sofort zur Belegschaft
- Erstens zählen auch überlassene Arbeitskräfte von Beginn ihrer Überlassung an zur Gruppe der ArbeitnehmerInnen dieses Betriebs und sind somit bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder mitzuzählen. Schließlich sind auch Stammbeschäftigte unabhängig von der Dauer ihres Dienstverhältnisses von Beginn an „vollwertige“ ArbeitnehmerInnen und der Betriebsrat hat auch für LeiharbeiterInnen Kontroll- und Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.
- Zweitens gilt dies unabhängig davon, ob es auch in der Leiharbeitsfirma einen Betriebsrat gibt, da überlassene Arbeitskräfte während der Dauer einer Überlassung zwei Belegschaften angehören und eines erhöhten Schutzes bedürfen.
„Bauen wir auf diesen Erfolg auf, und treten wir gemeinsam noch stärker für unsere Rechte ein!“
Andreas Schlitzer, Rechtschutzexperte der PRO-GE, ist über die Klarstellung des OGH erfreut.
>>> Mehr Informationen speziell zum Thema Leiharbeit auf der Plattform www.leiharbeiter.at