AK NÖ erreicht OGH-Urteil gegen "Inselbetriebe"
Arbeitskräfteüberlassung: Höchstgericht schiebt Umgehungskonstruktionen Riegel vor
Nachdem zuletzt die PRO-GE beim Obersten Gerichtshof (OGH) ein richtungsweisendes Urteil im Interesse von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern erreicht hatte, war nun die Arbeiterkammer Niederösterreich vor dem OGH erfolgreich. Im zu Grunde liegenden Fall hat die Brau-Union die Kontrolle und Reparatur von "Wieselburger"-Bügelflaschen über einen Rahmen-Werkvertrag an die STRABAG Property and Facility Services GmbH ausgelagert. Die insgesamt neun Mitarbeiter wurden nicht nach dem Brauerei-Kollektivvertrag entlohnt, sondern dem Kollektivvertrag für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.
Die Brau-Union argumentierte, dass das Überprüfen der Flaschenbügel ein freies Gewerbe sei und die Arbeitnehmer in einem eigenständigen Betrieb innerhalb des Betriebs tätig seien. Dazu wurde der Bereich der Lagerhalle, in dem die Strabag-Beschäftigten tätig waren, anfangs sogar mit einem "Strabag"-Schild abgegrenzt (das allerdings wieder entfernt wurde, um den Staplerfahrern das Durchfahren zu ermöglichen).
Schon die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass in diesem Fall Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und kein "Inselbetrieb", wie vom Unternehmen behauptet. Der Oberste Gerichtshof hat diese nun bestätigt und festgestellt, dass "aufgrund des klaren Wortlauts" des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) "Arbeitskräfteüberlassung bereits bei Vorliegen einer der in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Fälle gegeben ist". Für die betroffenen Beschäftigten konnte die Arbeiterkammer Niederösterreich dadurch zwischen 3.500 und 19.000 Euro erstreiten.
§ 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.