Gleichstellung von ArbeiterInnen und Angestellten im Juli abgeschlossen
Bereits 1995 forderte der ÖGB mit der "Aktion Fairness" die rechtliche Angleichung von ArbeiterInnen und Angestellten, 2017 wurde sie endlich im Nationalrat beschlossen. Seit 2018 ist die einheitliche Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Arbeitsunfall und anderen Dienstverhinderungsgründen in Kraft. Ein wesentlicher Punkt fehlt aber noch: die Angleichung der Kündigungsfristen. Während im Angestelltengesetz bei Kündigung durch den Arbeitgeber Fristen von 6 Wochen bis 5 Monate (je nach Dienstjahr) vorgesehen sind, fehlt bis dato eine derartige Regelung für ArbeiterInnen. Im Extremfall beträgt die Kündigungsfrist nur wenige Tage. Mit 1. Juli 2021 soll endlich auch in diesem Punkt die Angleichung erfolgen, da die Übergangsfrist endet.
Die Änderungen im Überblick
Entgeltfortzahlung im Krankenstand
Seit 2018 gilt auch für Angestellte ein neuer, voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres. Angestellte haben nun auch einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfällen. Für ArbeiterInnen und Angestellte gilt seit damals: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhöht sich bereits nach dem ersten Arbeitsjahr von sechs auf acht Wochen. Auch bei einvernehmlicher Auflösung wegen eines oder während eines Krankenstands muss nun der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, solange der/die ArbeitnehmerIn krank ist.
Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Gründen
Während vor 2018 für Angestellte die Generalklausel „wichtiger persönlicher Grund“ zwingend galt, war dies bei ArbeiterInnen nur eingeschränkt anwendbar. Oft gab es nur Listen mit „wichtigen Ereignissen“ (z. B. Heirat, Wohnungswechsel). Seit 2018 haben auch ArbeiterInnen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in jedem Fall einer Dienstverhinderung. Als Dienstverhinderung gilt z. B. auch ein Behördentermin oder ein abgesagter Rückflug aus dem Urlaubsgebiet.
Kündigungsrecht
Bislang richten sich die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der ArbeiterInnen in erster Linie nach den Kollektivverträgen. In manchen Branchen sind diese auf dem Niveau der Angestellten, in anderen beträgt die Frist nur einen Tag.
NEU ab 1. Juli 2021: Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der ArbeiterInnen werden an jene der Angestellten angepasst. Das heißt: Für Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen. Die Kündigung ist immer zum Ende des Quartals möglich, es kann aber auch der 15. oder der Letzte eines Monats vereinbart werden. Für den/die ArbeitnehmerIn beträgt die Kündigungsfrist einen Monat und die Kündigung ist immer zum Ende eines Kalendermonats möglich. In Saisonbranchen (Bau, Gastronomie) können im Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.
Arbeitgeber boykottieren Angleichung
Was ArbeiterInnen und Gewerkschaften freut, ist den Arbeitergebern ein Dorn im Auge. Sie versuchen nun, auf kollektivvertraglicher Ebene die kommende Verlängerung der Kündigungsfristen zu umgehen. Einzelne Branchen, wie beispielsweise die Arbeitskräfteüberlassung, versuchen derzeit, sich als Saisonbranche zu erklären, da für diese Ausnahmen vorgesehen sind. Die AKÜ-Kollektivvertragsverhandlungen blieben daher auch in der zweiten Runde ohne Ergebnis.
"Die Arbeitgeberseite beharrt darauf, die Arbeitskräfteüberlassung zur Saisonbranche zu erklären, um sich damit die wesentlich kürzeren Kündigungsfristen zu sichern", berichtet Thomas Grammelhofer, Branchensekretär der Gewerkschaft PRO-GE. Die Zustimmung dazu wird derzeit von der Arbeitgeberseite zur Bedingung für einen KV-Abschluss gemacht. "Auf einen derartigen Kuhhandel werden wir uns sicher nicht einlassen“, ergänzt auch noch der Branchenvorsitzende Klaus Mayrhofer. Für die Gewerkschaft steht ganz klar fest, dass die Arbeitskräfteüberlassung keine Saisonbranche ist. Rund 80 Prozent der Beschäftigten sind in Industrie- und Gewerbebranchen überlassen, die keinen saisonalen Schwankungen unterworfen sind. Die meisten Schwankungen sind konjunkturell bedingt oder durch Arbeitgeberentscheidungen herbeigeführt, die immer wieder zu Auflösungen führen.