Kurzarbeit Phase V gilt ab 1. Juli
Wichtig für BetriebsrätInnen: Nimm sofort Kontakt mit deinem betreuenden Gewerkschaftssekretär auf!
Mit 1. Juli trat die Phase V der Corona-Krzarbeit in Kraft. Unternehmen die bereits von April bis Juni 2021 in Kurzarbeit waren, können voraussichtlich ab 19. Juli Anträge stellen. Neuanträge von Unternehmen, die ab 1. Juli Kurzarbeit beanspruchen möchten und von April bis Juni 2021 nicht in Kurzarbeit waren, können sofort bei der AMS Regionalgeschäftsstelle eingebracht werden. Für diese muss ein Beratungsverfahrens durchgeführt unter Beteiligung von AMS, Unternehmen, Betriebsrat und Sozialpartner durchgeführt werden, bevor eine Kurzarbeit beantragt werden kann.
Die wichtigsten Neuerungen für die Phase V:
-
Es wird zwischen besonders betroffenen Betrieben und anderen Betrieben unterschieden. Besonders betroffen ist ein Betrieb dann, wenn im Umsatzvergleich Quartal 3/2019 zu Quartal 3/2020 der Umsatz um mindestens 50 % eingebrochen ist, oder der Betrieb von einem verordneten Betretungsverbot betroffen ist.
-
Die Zustimmung durch die Gewerkschaften für schon in Kurzarbeit befindliche Betriebe wird wie bisher erfolgen. Jedoch ist schon eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50 % zustimmungspflichtig (bei besonders betroffenen Unternehmen von 30 %), bei neuen im Rahmen des Beratungsverfahrens. Dies ermöglicht den Zugang zu den Beschäftigten und das Ausloten, ob nicht andere Mittel geeigneter sind. Auch können vielleicht Aus- und Weiterbildung in höherem Ausmaß durchgesetzt werden.
-
Die Mindestarbeitszeit beträgt neu 50 %, bei besonders betroffenen Betrieben 30 %. Die Mindestarbeitszeit kann in besonders begründeten Fällen unterschritten werden.
-
Die Nettoersatzrate (80/85/90 Prozent) für ArbeitnehmerInnen bleibt gleich.
-
Es wird ein Selbstbehalt für ArbeitgeberInnen eingeführt. Dieser beträgt 15 % bei der Vergütung der Ausfallstunden. Bei besonders betroffenen Betrieben kann der Selbstbehalt auf gesonderten Antrag entfallen.
-
Wenn Kurzarbeit für mehr als ein Monat in Anspruch genommen wird ist eine Woche Urlaub pro zwei Monate Kurzarbeit zu konsumieren. (Also z.B. bei sechs Monaten Kurzarbeit drei Wochen Urlaub)
-
Nur wenn eine ausdrückliche Zustimmung der Sozialpartner zum entsprechenden Frühwarnsystem vorliegt, müssen ArbeitnehmerInnen nicht in die nächste Kurzarbeit-Phase übernommen werden.
-
Die gesamte Kurzarbeitsregelung gilt bis 30. Juni 2022, wobei alle sechs Monate neu beantragt werden muss.
-
Die Regelung für besonders betroffene Betriebe läuft derzeit mit 31. Dezember 2021 aus.
-
Die maximale Dauer der Kurzarbeit im Betrieb ist mit 24 Monaten befristet, gerechnet vom März 2020 – Verlängerung in besonders begründeten Fällen evtl. möglich.
-
Die Kurskostenrückerstattung im Rahmen der Aus- und Weiterbildung während Kurzarbeit wird von 60 auf 75 Prozent angehoben.