www.proge.at

Urteil: Kündigungsanfechtung von Leiharbeiter erfolgreich

Es ist eine richtungsweisende Entscheidung, die das Oberlandesgericht Wien Ende 2021 im Falle eines Leiharbeiters getroffen hat. Denn erstmals kam ein Paragraf zur Anwendung, der klarstellt, dass auch für überlassene Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote gelten. Damit ist geklärt, dass die Beendigung einer Überlassung nicht aus verpönten Motiven erfolgen darf.
Ein Leiharbeiter, der seit Februar 2018 als Arbeiter in ein Wiener Kraftwerk überlassen war, wandte sich erstmals an die Produktionsgewerkschaft, weil er in einem Kraftwerk in einem anderen Bundesland eingesetzt werden sollte. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits freiwillig kurze Einsätze in anderen Kraftwerken in der Nähe absolviert. Nun legte man ihm aber dar, dass der bevorstehende Arbeitseinsatz womöglich länger dauern könnte – unter Umständen sogar bis zum Ende der Überlassung – und er nur an Wochenenden Heimreisen könnte. 
 
Gekündigt, weil Rechte eingefordert
„In seinem Arbeitsvertrag war als Dienstort und Einsatzbereich Wien definiert, als Einsatzort sogar das Kraftwerk Freudenau. Also trat er seinen Dienst am 28. September 2020 nach Absprache mit uns nicht wie vom Beschäftiger gefordert in Ybbs an, sondern in Freudenau, woraufhin der Kraftwerksleiter noch am selben Tag das Ende der Überlassung aussprach“, erzählt Christian Illitz aus der Rechtsabteilung der PRO-GE. Bereits am 7. Oktober wurde ihm von der Überlasserfirma das Kündigungsschreiben übergeben. Eine Kündigungsanfechtung des Leiharbeiters folgte mit der Begründung, dass die Beendigung nur erfolgte, weil der Leiharbeiter ein Recht aus seinem Arbeitsvertrag geltend machte, nämlich nicht außerhalb Wiens eingesetzt zu werden.
 
Präzedenzfall rechtswirksam
Der Kündigungsanfechtung wurde auch nach Berufung durch den Arbeitgeber stattgegeben und stellt damit die erste rechtskräftige Entscheidung in zweiter Instanz zu § 6a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz dar. Damit ist klar: eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn die Rückstellung zum Überlasser deshalb erfolgte, weil der/die ArbeitnehmerIn seine/ihre Rechte einfordert. Dies stellt eine Kündigung aus verpönten Motiven dar. Eine – wie von der Berufung gewünschte – Differenzierung zwischen Dienstreise und Versetzung sei zudem rechtlich unerheblich, da auch eine Dienstreise aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf Wien zu beschränken war. Das Oberlandesgericht stellte außerdem klar, dass vor der Kündigung die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern in einem angemessenen Zeitraum und für sämtliche Tätigkeiten, die der Leiharbeiter auszuüben bereit und in der Lage ist, geprüft werden muss. Ohne eine solche Prüfung könne keine betriebsbedingte Notwendigkeit zur Kündigung gegeben sein, schließlich sei der Überlasser nach dem Verständnis der Arbeitskräfteüberlassung verpflichtet, das Risiko der Auslastung der vereinbarten Arbeitszeit zu tragen.
 

Das könnte Sie auch interessieren

23.03.2023

WeFair von 14. bis 16. April in Wien

Wir verlosen Karten! Komm zu Österreichs größter Messe für Nachhaltigkeit in die Marx Halle
13.03.2023

Mit uns auf der sicheren Seite

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Schadenersatzansprüche ab
16.02.2023

Achtung, Kamera! Was gilt bei Videoüberwachung im Betrieb?

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema
03.01.2023

Jobwechsel? Schau genau auf deine Rechte!

Die PRO-GE berät dich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
07.12.2022

Urlaubsreif

Weihnachten und Neujahr: Was gilt beim Urlaub, was ist zu beachten?
Newsletterauswahl

PRO-GE Newsletter

Geschlecht
Geschlecht:
Name

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen zu.