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Nein zu Verschlechterungen bei Altersteilzeit!

Die Regierung hat die schrittweise Abschaffung der geblockten Variante der Altersteilzeit angekündigt. Tausenden ArbeiterInnen wird dadurch ein gleitender Übergang in die Pension verwehrt. Wir haben die wichtigsten Fakten zur Alterteilzeit zusammengefasst.
Was will die Regierung jetzt ändern?
 
Die Regierung hat bei ihrer Klausur einige Änderungen mitgravierenden Auswirkungen vorgeschlagen. Kurzgefasst will sie die geblockte Altersteilzeit schrittweise abschaffen. Einerseits wird das Pensionsantrittsalter für Frauen bis 2033 von 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben, damit steigt auch das frühestmögliche Antrittsalter für den Beginn der Altersteilzeit. Parallel dazu wird nun auch die Laufzeit der Blockvariante der Altersteilzeit stufenweise gekürzt. Ab 2029 ist dann überhaupt keine Altersteilzeit in der Blockvariante mehr möglich. Auf die kontinuierliche Variante dürfte diese Änderung keine Auswirkungen haben. Da für Frauen beide Maßnahmen gleichzeitig wirken, sind sie doppelt betroffen.
 
Was ist Altersteilzeit?
 
Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Das Besondere daran ist, dass die Arbeitnehmer:innen einen Lohnausgleich für die reduzierte Arbeitszeit erhalten und Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber in der bisherigen Höhe weiterbezahlt werden. Somit bleiben die Pensions- und Abfertigungsansprüche vollständig erhalten.
 
Was sind die Voraussetzungen?
 
Der Beginn der Altersteilzeit kann frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter liegen. Die Arbeitnehmer:innen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern. Darüber hinaus muss der/die Arbeitnehmer:in in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig und mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sein. Altersteilzeit ist auch bei Teilzeitbeschäftigten möglich, allerdings darf das Arbeitszeitausmaß höchstens 40 % unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Für die geförderte Altersteilzeit besteht kein Rechtsanspruch, es braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers.
 
Wie viel Geld erhält man in der Altersteilzeit?
 
Arbeitnehmer:innen erhalten neben dem Arbeitsentgelt für ihre verringerte Arbeitszeit zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12 Monatsschnitt) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Bei einer bei einer Arbeitszeitverringerung um Beispielsweise 40 % werden den Arbeitnehmer:innen somit weiterhin 80 % ihres bisherigen Einkommens ausbezahlt, bei einer Verringerung um 60 % werden 70 % ausbezahlt. Das Einkommen beträgt somit während der Altersteilzeit 70 bis 80 % des bisherigen. Beim Altersteilzeitgeld handelt es sich um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die an den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Dieser Lohnausgleich wird seitens des AMS mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
 
Welche Formen der Altersteilzeit gibt es?
 
Die Altersteilzeit kann ent weder kontinuierlich oder in geblockter Form reduziert werden. 
Kontinuierliche Variante: Die Arbeitszeitreduzierung erfolgt über die gesamte Laufzeit. Der Arbeitgeber erhält 90% des Mehraufwands vom AMS refundiert. 
Blockvariante: Altersteilzeit teilt sich in eine Arbeits- und eine Freizeitphase, wobei die Freizeitphase max. 2,5 Jahre betragen darf. Der Arbeitgeber erhält nur 50% des Mehraufwands vom AMS refundiert. Wichtig: Der Lohnausgleich der Arbeitnehmer:innen ist in beiden Varianten gleich hoch!
 
Warum ist die Abschaffung so problematisch?
 
Bislang hat die geblockte Altersteilzeit ältere Beschäftigte erfolgreich im Job gehalten. Dies ist besonders wichtig für Arbeitnehmer:innen in psychisch und körperlich belastenden Jobs. Außerdem haben es ältere Arbeitslose immer noch schwer, einen neuen Job zu erhalten. Das Abschaffen der geblockten Variante verschärft somit den Druck auf ältere Arbeitende. Künftig werden Beschäftigte mit Gesundheitsproblemen entweder den Arbeitsplatz verlieren oder bis zur gänzlichen Invalidität weiterarbeiten müssen. Darüber hinaus können tausende ArbeiterInnen die kontinuierliche Variante nicht in Anspruch nehmen, da die betrieblichen Abläufe (Schichtarbeit!) eine laufende Reduktion der Arbeitszeit nicht zulassen.

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