Corona-Generalkollektivvertrag abgeschlossen
ÖGB und WKÖ haben am 15. Jänner einen Generalkollektivvertrag (General-KV) zu Corona-Tests und Corona-Maskenpausen vereinbart. Die Bestimmungen im Überblick:
Geltungsbereich
Dieser General-KV stellt eine wichtige Ergänzung zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen dar. Laut diesen kann der Gesundheitsminister per Verordnung Arbeitsorte festlegen, welche von ArbeitnehmerInnen nur bei Nachweis eines negativen Corona-Tests (oder eines positiven Antiköper-Tests) betreten werden dürfen – wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Der General-KV tritt zeitgleich mit der genannten Verordnung in Kraft und gilt für alle Betriebe, für die die WKÖ die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt. Für alle anderen wird die PRO-GE mit Nachdruck eine rasche Umsetzung der Regelungen vorantreiben. Dies betrifft etwa die KV-Bereiche mit den Landwirtschaftskammern in den Bundesländern. Der General-KV gilt bis 31. August 2021.
Corona-Tests - Dienstverhinderung
Für ArbeitnehmerInnen mit gesetzlicher Test-Pflicht gemäß Verordnung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ArbeitnehmerInnen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Können die Tests nicht im Betrieb stattfinden, sind ArbeitnehmerInnen bei Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die erforderliche An- und Abreisezeit zum Test.
WICHTIG: Daher muss in diesen Fällen der Test grundsätzlich auf dem Weg von vom Wohnort zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte zum Wohnort absolviert werden.
ACHTUNG: Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit.
Für ArbeitnehmerInnen ohne Test-Verpflichtung:
Der Test ist grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren.
WICHTIG: Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einmal wöchentlich eine bezahlte Freistellung dafür gewähren. Das ist einvernehmlich zu vereinbaren.
Corona-Tests – Benachteiligungsverbot
Gibt es bestehende Regelungen, etwa in Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, gelten diese weiter.
WICHTIG: ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Teilnahme an einem Test oder wegen eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
Pause für das Tragen von Corona-Masken
ArbeitnehmerInnen, die zum Tragen einer Maske im Zusammenhang mit Covid-19 per Verordnung oder Gesetz verpflichtet sind, haben spätestens nach drei Stunden Anspruch, die Maske für zehn Minuten abnehmen zu können.
ACHTUNG: In dieser Zeit können auch Arbeiten erledigt werden, bei denen keine Maske vorgeschrieben ist. Es ist auch möglich, diese maskenfreie Zeit in eine Arbeitspause zu legen.