Kurzarbeit III mit 1. Oktober in Kraft
Maßnahme zur Arbeitsplatzsicherung für weitere sechs Monate verlängert
Das im Juli zwischen ÖGB, Wirtschaftskammer und Bundesregierung vereinbarte neue Modell der Kurzarbeit III trat am 1. Oktober 2020 in Kraft. Wie bei den bisherigen Modellen kann auch in Phase III wieder für eine Dauer von sechs Monaten Kurzarbeit beantragt werden.
Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 Prozent, nur mit Zustimmung der Sozialpartner darf weniger beantragt werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80 Prozent. Die Entlohnung erfolgt analog zur Kurzarbeit II: ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit bekommen weiterhin 80 bis 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Unternehmen müssen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen, für die Differenz kommt weiterhin das AMS auf.
Besonders wichtig ist die sogenannte Nettoersatzrate, also wie viel Geld ArbeitnehmerInnen während der Kurzarbeit bekommen. Mit einer Nettoersatzrate zwischen 80 und 90 Prozent sichert die Corona-Kurzarbeit nicht nur die Kaufkraft, sondern schützt ArbeitnehmerInnen vor dem finanziellen Absturz.
Die wichtigsten Fakten zur Kurzarbeit III:
- Geltungsbeginn: 1.10.2020
- Geltungsdauer: 6 Monate
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Arbeitszeit:
- Mindestarbeitszeit von 30 Prozent der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit – durchrechenbar auf 6 Monate. Nur mit Zustimmung der Sozialpartner darf sie weniger betragen.
- Höchstarbeitszeit: 80 Prozent
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Entgeltanspruch:
- Entgeltanspruch für tatsächlich geleistete Arbeitszeit je Monat (bezahlt vom Arbeitgeber) – keine Durchrechnung
- 80/85/90 Prozent Nettoersatzrate (analog zu KUA II)
- Dynamische Betrachtung (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge, etc. müssen berücksichtigt werden)
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Kurzarbeitsbeihilfe wird vom AMS an die Unternehmen geleistet: Abdeckung der Mehrkosten, die sich aus dem Entgeltanspruch im Vergleich zur geleisteten/vergüteten Arbeitszeit ergeben
- Pauschalsätze und anteilige Lohnnebenkosten wie bei KUA II
- Behaltefrist: ein Monat nach Kurzarbeitsende
- Weiterbildungsbereitschaft der ArbeitnehmerInnnen muss gegeben sein, wenn eine begonnene Maßnahme unterbrochen werden muss – Rechtsanspruch, diese innerhalb von 18 Monaten fertigzustellen.
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Kontrolle:
- Die wirtschaftliche Begründung, warum Kurzarbeit beantragt wird, muss dargestellt,
- der wirtschaftliche Ist-Stand belegt und
- eine Prognoserechnung für die Dauer der Kurzarbeit vorgelegt werden.
- Externe Kontrolle der wirtschaftlichen Begründung durch Dritte
- Lehrlinge: Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden