Coronavirus und Lehre
Die PRO-GE Jugend hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen
Wenn meine Berufsschule geschlossen wird, habe ich dann frei?
Der ausgefallene Unterricht in der Schule findet stattdessen „in Form eines eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses der Lehrlinge von zu Hause aus statt, der durch die Lehrkräfte unter Nutzung unterschiedlicher Medien begleitet wird.“
Was bedeutet es für meine Entlohnung, wenn ich in Quarantäne bin?
Bei einer Quarantäne ohne Erkrankung muss der Lehrberechtigte das Lehrlingseinkommen weiterbezahlen und erhält dafür einen Kostenersatz. Bei einer Quarantäne mit Corona-Erkrankung muss der Lehrberechtigte ebenfalls das Lehrlingseinkommen weiterbezahlen und bekommt einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung von der AUVA. Im Fall eines Krankenstandes (wegen Corona oder einer anderen Erkrankung) steht dir bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt zu.
Derzeit ist der Prüfungsbetrieb ausgesetzt. Die Prüfungen sollen aber so bald wie möglich nachgeholt werden. Bitte bezüglich der Lehrabschlussprüfung mit der jeweiligen Lehrlingsstelle des Landes Rücksprache halten.
In meiner Lehrwerkstätte arbeiten mehr als 100 Personen. Muss ich zur Arbeit erscheinen?
Ja, grundsätzlich schon. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken – beispielsweise dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde.
Darf mich der Arbeitgeber nach Hause schicken?
Frag in so einem Fall am besten bei der AK und der Gewerkschaft nach. Du hast ein Recht auf Ausbildung im Betrieb und es gibt eine Ausbildungspflicht unter 18 Jahren. Es steht aber grundsätzlich dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft zu verzichten. Rechtlich handelt es sich üblicherweise um einen Fall der bezahlten Dienstfreistellung.
Im Lehrbetrieb befindet sich kein Ausbildner mehr. Kann ich weiterhin im Betrieb verbleiben?
Das ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Ausschlaggebend sind Dein Ausbildungstand, Dein Alter, die Gefahren die bei Verrichtung der Arbeit ausgehen und ob andere Fachkräfte im Betrieb vorhanden sind. Ein Austrittsrecht ist nur gegeben, wenn der Betrieb dauerhaft geschlossen wird. In diesem Fall wendest du dich am besten an die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft.
Kurzarbeit ist auch für Lehrlinge möglich. Lehrlinge bekommen während der Kurzarbeit die volle Lehrlingsentschädigung und ihre Lehrzeit wird dadurch nicht verlängert.
Infos zur Überbetrieblichen Ausbildung
Schließung der Maßnahmen bis zum 15.05. und die Auszubildenden der Überbetrieblichen Ausbildung erhalten weiterhin die Deckung des Lebensuntehaltes (DLU).
Was gilt für Zivildiener?
Der Zivildienst ist kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne. Deshalb gelten für Zivildiener keine arbeitsrechtlichen Grundsätze. Das Zivildienstgesetz regelt den „Dienstort“ auch nicht eindeutig – der Zivildiener hat sich sämtlichen Weisungen zu unterwerfen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der zugewiesenen Pflichten ermöglichen. Diese Weisungen erfolgen seitens der zugewiesenen Einrichtung und in Absprache mit der Zivildienstserviceagentur.
Ich bin Lehrling und mein Arbeitgeber will aufgrund der Situation des Coronavirus (keine Arbeit) meinen Lehrvertrag auflösen. Darf er das?
Nur weil der Arbeitgeber nun keine Arbeit hat, darf er nicht deinen Lehrvertrag auflösen. Zur Endigung und Auflösung von Lehrverhältnissen gibt es ganz klare Bestimmungen, die unter §§ 14 ff. BAG zu finden sind. (Achtung: Sollte der Lehrling in der Probezeit sein, kann das Lehrverhältnis auch einseitig gelöst werden).
Sollte der Arbeitgeber deinen Lehrvertrag einseitig auflösen wollen, verständige sofort die Gewerkschaft. Wir helfen dir weiter!