Alle Jahre wieder ...
... gibt es Weihnachtsgeld. Doch nicht das Gesetz beschert das freudige Zusatzeinkommen. Was viele nicht wissen: Anspruch, Höhe und Fälligkeit werden im Kollektivvertrag geregelt.
So wie Kinder an den Weihnachtsmann oder das Christkind glauben, sind viele Erwachsene der Meinung, das Weihnachtsgeld sei gesetzlich geregelt. Doch die beiden Sonderzahlungen – so die offizielle Bezeichnung für das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld – sind genauso wenig ein gesetzlicher Anspruch, wie sie Geschenke sind. Denn für das Extra auf dem Konto zweimal jährlich sorgt der jeweilige Kollektivvertrag. Und Kollektivverträge gibt es wiederum nur, weil es Gewerkschaften gibt.
Höhe des Weihnachtsgeldes
Die Höhe der Sonderzahlung hängt vom gültigen Kollektivvertrag ab. Meistens beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld einen Monatslohn. In manchen Fällen kann es weniger sein. Wenn es im Kollektivvertrag vereinbart ist, müssen auch regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien im Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.
Wann wird ausbezahlt?
Die Fälligkeit hängt ebenfalls vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Das Weihnachtsgeld wird meist im November oder Dezember ausbezahlt. Manche Branchen zahlen Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht an zwei, sondern an vier Terminen aus.
Das volle Weihnachtsgeld oder aliquot
Ist ein/eine ArbeitnehmerIn das ganze Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt, erhält er/sie das volle Weihnachtsgeld. Bei Ein- und Austritt im laufenden Kalenderjahr wird das Weihnachtsgeld nur aliquot, also nur der jeweilige Anteil ausbezahlt. Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst gebührt kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Niedriger als das Urlaubsgeld?
Obwohl Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Bruttobeträgen gleich hoch sind, bleibt beim Weihnachtsgeld im Dezember netto oft weniger im Börsel. Das liegt an steuerlichen Regelungen.
Starker Kollektivvertrag
Nicht das Gesetz regelt Ansprüche auf Sonderzahlungen, sondern Gewerkschaften erreichen diese durch Kollektivverträge. Gewerkschaften setzen sich aktiv für die Beschäftigten aller Branchen ein, um das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu vereinbaren. Dabei zeigt sich immer wieder: Je besser sich die ArbeitnehmerInnen organisieren, umso besser sind auch die Regelungen in ihren Kollektivverträgen. Und das betrifft weit mehr als Urlaubs- und Weihnachtsgeld.