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Sonderbetreuungszeit - Welche Rechte habe ich?

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema
Die Omikron-Welle treibt die Corona-Infektionszahlen in bisher nie dagewesene Höhen. Besonders belastet sind Familien mit betreuungspflichtigen Kindern, denn die Schließungen von Klassen und Kindergartengruppen stellen Mütter und Väter vor Herausforderungen. Aber auch pflegende Angehörige geraten unter Druck, wenn Betreuungspersonal ausfällt. Die Sonderbetreuungszeit wurde daher verlängert. Sie gilt bis 31. März dieses Jahres.
 
Was ist Sonderbetreuungszeit?
 
Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Epidemie und erfolgte in mehreren Phasen. In der derzeit vorliegenden Phase 6 der Sonderbetreuungszeit ist Folgendes vorgesehen:
 
Zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. März 2022 soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, mit Hilfe eines Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit sowie der Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen möglich gemacht werden, der Betreuung bei laufendem Arbeitsverhältnis nachzugehen. Es besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung. Kann der Rechtsanspruch aufgrund des Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen nicht wahrgenommen werden, so besteht unter bestimmten Rahmenbedingungen die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren.
 
Für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt eine Sonderbetreuungszeit in Frage?
 
Sowohl der Rechtsanspruch als auch die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit kommt für all jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betracht, die
  • eine Pflicht zur Betreuung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung trifft, wenn die Betreuung normalerweise in einer Einrichtung oder Lehranstalt bzw. Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt und diese aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise (z.B. Klassen oder Gruppen) geschlossen ist;  
  • eine Pflicht zur notwendigen Betreuung für ein unter 14jähriges Kind haben, welches behördlich unter Quarantäne gestellt wurde (wobei in diesem Fall die Schule bzw. Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin offen ist)
  • Angehörige eines Menschen mit Behinderung mit persönlicher Assistenz sind und diese in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist, oder
  • Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen sind, dessen Betreuungskraft ausfällt.

Welche Voraussetzungen müssen für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit darüber hinaus erfüllt sein?

Weitere Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des unter 14-jährigen Kindes, des Angehörigen mit Behinderung oder des Pflegebedürftigen notwendig ist. Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ist z.B. dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Verwandte (wie etwa Tante, Onkel oder ältere Geschwister) oder Bekannte, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.
 
Der Rechtsanspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für jene, die in systemrelevanten Betrieben beschäftigt sind. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz bzw. der Betreuungskraft verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.
 
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Sonderbetreuungszeit mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbaren zu können?
 
Die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit setzt voraus, dass die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und die betroffene Person weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit hat.
 
Die Sonderbetreuungszeit zur Betreuung eines unter 14jährigen Kindes kann auch vereinbart werden, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung im Fall der behördlichen Schließung (insgesamt oder auch nur einzelner Klassen oder Kindergartengruppen) eine Kinderbetreuung anbietet.
 
Ebenso kann die Sonderbetreuungszeit – bei Fernbleiben des Kindes vom Unterricht oder von der Kinderbetreuungseinrichtung – für Zeiträume vereinbart werden, in denen durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grundlage des COVID-19 Maßnahmengesetzes (derzeit 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung (Lockdown – dies gilt auch bei einem Lockdown für Ungeimpfte) getroffen werden und die verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht oder die Verpflichtung zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch die zuständigen Behörden ausgesetzt wird.
 
Welches Einkommen hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Sonderbetreuungszeit?
 
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das bisher geleistete Entgelt unverändert fortzuzahlen. Es soll keine Minderung des Einkommens eintreten. Das geleistete Entgelt ist sozialversicherungs- und steuerrechtlich wie bisher zu behandeln.
 
Ist die Sonderbetreuungszeit auf Ansprüche wie Urlaub oder Zeitausgleich anzurechnen?
 
Nein. Die Sonderbetreuungszeit ist nicht auf Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Zeitausgleich oder Gleitzeitguthaben anzurechnen. Diese Ansprüche bleiben unverändert aufrecht. Die Sonderbetreuungszeit ist wie eine „normale“ Beschäftigungszeit zu werten, sie zählt daher für dienstzeitabhängige Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
 
 
Mehr Fragen und Antworten zum Thema Sonderbetreuungszeit sind auf der Website des Arbeitsministeriums zu finden.
 
 

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