Gebührt Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr oder pro Kalenderjahr?
Ich würde die letzten zwei Wochen eines Kalenderjahres und die ersten zwei Wochen des darauffolgenden Kalenderjahres, Pflegefreistellung benötigen. Nun wurde mir von der Personalabteilung gesagt, das gehe nicht, weil die Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr und nicht pro Kalenderjahr gelte. Stimmt das?
Gemäß § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz hat ein/e ArbeitnehmerIn, der/die an der Arbeitsleistung
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes wegen Ausfall einer Person, die das Kind ständig betreut hat oder
- wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nachweislich verhindert ist, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner/ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Du schreibst in deiner Anfrage nicht welcher der drei unterschiedlichen Sachverhalte gegeben ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz besteht darüber hinaus Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer diesen oben angeführten Freistellungsanspruch verbraucht hat, allerdings nur wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Das bedeutet zu deiner Anfrage, dass der Anspruch auf Pflegefreistellung sich immer auf ein Arbeitsjahr bezieht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die zweite Woche im Sinne des § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz einerseits nur für Erkrankungen von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, anzuwenden ist und sich auf einen neuerlichen Anspruchsfall beziehen muss. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig, dass für einen Verhinderungsfall eine zusammenhängende Pflegefreistellung von zwei Wochen in Anspruch genommen werden kann.
Sofern ihr innerbetrieblich nicht günstigere Regelungen habt, wäre unter den oben angeführten Voraussetzungen die Auskunft eurer Personalabteilung richtig.
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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.