Kann mein Arbeitgeber meinen Lohn einseitig kürzen?
Mein Lohn liegt über dem Mindestlohn laut Kollektivvertrag. Kann mein Arbeitgeber den Lohn einseitig kürzen?
Überzahlungen über den KV-Lohn hinaus können NUR mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin reduziert werden.
Liegt der Lohn über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn ist ein Verzicht grundsätzlich möglich. Ein Verzicht des/der Beschäftigten auf unabdingbare Ansprüche wie zum Beispiel den kollektivvertraglichen Mindestlohn, gesetzliche Abfertigungsansprüche oder Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam.
Wichtig ist aber, dass ein Verzicht nur mit DEINER ZUSTIMMUNG möglich ist. Der Arbeitgeber kann einen Verzicht der Arbeitnehmer/innen auf die Lohnerhöhung nicht einseitig festsetzen! Ebensowenig kann der Betriebsrat für die einzelnen Arbeitnehmer/innen NICHT auf die Erhöhung des Lohns verzichten.
Nur du als Arbeitnehmer kannst auf die Lohnerhöhung (bei Überzahlung) verzichten. Ein Verzicht ist jedoch nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig möglich. Dies bedeutet, dass dein Verhalten im Einzelfall auch als Zustimmung zum Verzicht gewertet werden kann. Daher ist es wichtig, dass du - solltest du auf die Lohnerhöhung nicht verzichten wollen - dem Arbeitgeber schriftlich mitteilst, dass du auf die Gehaltserhöhung nicht verzichtest. Dies sollte sobald wie möglich erfolgen. Sollten auch weitere Arbeitnehmer/innen mit einem Verzicht nicht einverstanden sein, so wäre es am besten euch zusammenzuschließen.
Ein Verzicht auf eine Lohnerhöhung wirkt sich nicht nur auf den laufenden Lohn (nachhaltig) aus, sondern auch auf Überstunden, die Weihnachtsremuneration sowie den Urlaubszuschuss.
Auch für die Berechnung der Pension wird das Bruttoeinkommen herangezogen, weshalb ein Verzicht auf eine Lohnerhöhung auf die Pension Auswirkungen hat und auch hier zu einem Schaden führt. Leider ist es uns nicht möglich diesen Schaden zu beziffern, da für die Pension natürlich nicht nur die nächsten Jahre, sondern auch die vergangenen herangezogen werden. Sicher ist jedoch, dass ein Verzicht auf die Lohnerhöhung auch hier Auswirkungen hat.
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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.