Inanspruchnahme von bezahlter Freizeit durch Betriebsratsmitglieder für die Erledigung von Betriebsratsangelegenheiten
Ich muss im Rahmen meiner Tätigkeit als Betriebsrätin eine Behörde aufsuchen, die 34 Kilometer von meinem Betrieb entfernt ist. Mein Arbeitgeber sagt, ich müsse dafür einen Dienstreiseantrag stellen und er müsse diesen vorher bewilligen. Wie ist die Rechtslage?
Susanna P.
Werte Kollegin P.!
Gemäß § 116 ArbVG ist den Mitgliedern des Betriebsrates die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Das bedeutet folgendes: Die Inanspruchnahme von bezahlter Freizeit durch Betriebsratsmitglieder für die Erledigung von Betriebsratsangelegenheiten ist unter zwei Voraussetzungen möglich:
-
Die Tätigkeit muss zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören und
- die Ausübung dieser Tätigkeit durch das Betriebsratsmitglied muss während der Arbeitszeit erforderlich sein.
Das Betriebsratsmitglied ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Betriebsinhaber die zweckmäßige und widmungsgemäße Verwendung der Freizeit nachzuweisen; keinesfalls muss die Zustimmung des Betriebsinhabers eingeholt werden.
Grundsätzlich sind auch Anordnungen des Betriebsinhabers verboten, die innerhalb des betriebsverfassungsrechtlichen Wirkungsbereiches dem Betriebsrat die Ausübung einzelner seiner Befugnisse untersagen oder unmöglich machen würden.
Auf Verlangen ist in groben Zügen dem Arbeitgeber mitzuteilen wozu die Freizeit verwendet werden soll und wie lange die Arbeitsverhinderung voraussichtlich dauern wird, wobei in Ausnahmefällen auch die nachträgliche Mitteilung ausreicht.
Der Betriebsinhaber hat aber jedenfalls nicht das Recht die Tätigkeit eines Betriebsratsmitgliedes so zu überwachen, dass er ihm die erforderliche Freizeit genau vorschreibt; andernfalls würde er gegen das Beschränkungsverbot des § 115 Abs. 3 ArbVG verstoßen.
Für deine konkrete Anfrage bedeutet dies, dass für eine betriebsrätliche Tätigkeit kein formaler durch den Arbeitgeber bewilligungspflichtiger Dienstreiseantrag zu stellen ist, sondern der Arbeitgeber ist davon zu informieren und lediglich auf Verlangen ist ihm in groben Zügen mitzuteilen, wie lange die Arbeitsverhinderung ungefähr dauern wird.
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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.