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Vereinbarung über Kostenrückersatz einer Ausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer soll eine Vereinbarung unterschreiben, in der er sich verpflichtet Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren beendet wird.

Mein Arbeitgeber schickt mich für zwei Monate auf einen Ausbildungskurs. Nun soll ich eine Vereinbarung (Mail-Anhang) unterschreiben, dass ich mich verpflichte, die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Absolvierung der Ausbildung von mir gekündigt wird, ohne dass den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Das soll auch gelten, wenn ich schuldhaft entlassen werde oder unberechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis austrete. Für jedes Monat 1/36 der Kosten.
Ist das zulässig?

Für vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem/der ArbeitnehmerIn Spezialkenntnisse vermittelt, kann ein Kostenrückersatz vereinbart werden (§ 2d Abs 1 AVRAG), wenn die erworbenen Kenntnisse auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind. Diese Spezialkenntnisse müssen auch dem/der ArbeitnehmerIn bessere Verdienstmöglichkeiten verschaffen bzw. zu einer Vergrößerung seiner Chancen am Arbeitsmarkt führen. Bloße Einschulungskosten, die am Beginn der meisten Arbeitsverhältnisse eintreten, sind nicht rückersatzfähig (§ 2d Abs 1 letzter Satz AVRAG).

Die in der vorliegenden Vereinbarung angeführte Kostenaliquotierung (1/36) für 3 Jahre ist, wie auch die zur Rückzahlung führenden Auflösungsgründe, rechtlich korrekt.

Problematisch aus unserer Sicht ist jedoch, dass in der Vereinbarung die konkreten Kosten der Ausbildung nicht angeführt werden. Diese hängen laut Vereinbarung „…von der Anzahl der TeilnehmerInnen…“ ab. Die tatsächlichen Kosten der Ausbildung können daher offensichtlich noch stärker schwanken (z.B. zwei TeilnehmerInnen oder zwanzig) und sind für den/die ArbeitnehmerIn beim Abschluss der Vereinbarung nicht einschätzbar.

Die ständige Rechtsprechung und herrschende Lehre verweisen darauf, dass die Rückzahlungsvereinbarung u.a. im Einzelfall weder in zeitlicher noch betragsmäßiger Wirkung, das Kündigungsrecht des/der Arbeitnehmers/in in sittenwidriger Weise erschweren darf.

Eine solche schriftlich abzuschließende Rückzahlungsvereinbarung hat den Zweck, Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten einer Ausbildung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin zu schaffen. Ihm/ihr soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er/sie sich künftig einlässt, weil er/sie nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines/ihres Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum, für den eine Kostenerstattungspflicht vereinbart wurde, ermessen kann.

Die Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks bedeutet aber, dass der Arbeitgeber mit dem/der ArbeitnehmerIn noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum Kostenrückersatz erzielen muss und aus der Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat.

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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.

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