Darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen?
Nach einem Brand in unserer Firma, der an einem Samstagvormittag ausgebrochen ist, wurden MitarbeiterInnen benachrichtigt, sie müssen am darauffolgenden Montag und einige Beschäftigte auch Dienstag zuhause bleiben und sich für diese Zeit Urlaub nehmen. Die betroffenen ArbeitnehmerInnen blieben zuhause und es wurden ihnen Urlaubstage abgezogen. Ist das korrekt?
Der im Sachverhalt angeführte Verbrauch des Urlaubs war rechtlich nicht korrekt, weil keine gültige Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist. Der vom Urlaubskonto der betroffenen Arbeitnehmer/innen abgezogene Urlaub ist daher rückzubuchen.
Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Überlegungen:
- Gemäß § 4 Abs. 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des/der Beschäftigten zu vereinbaren. Der Arbeitgeber kann den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, er kann die Beschäftigten also nicht einfach „in den Urlaub schicken“.
- Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 2 UrlG, dass für Zeiträume, während deren ein/e ArbeitnehmerIn aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 399, genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf.
Offensichtlich war nach dem Brand im Betrieb die Erbringung der Arbeitsleistung für jene ArbeitnehmerInnen, mit denen Urlaub "vereinbart" wurde, nicht möglich bzw. nicht notwendig. Es handelt sich hierbei um einen Anwendungsfall des § 1155 ABGB, in denen die betroffenen ArbeitnehmerInnen "sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind", haben.
Beruht eine Dienstverhinderung auf einem Ereignis oder einem Umstand, der in die Sphäre des Arbeitgebers fällt, so gebührt dem/der ArbeitnehmerIn das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 1155 Abs 1 ABGB). In der Sphäre des Arbeitgebers liegen etwa Dienstverhinderungen, die durch Schäden am Betriebsgebäude (beispielsweise durch ein Feuer, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Rückgang der Aufträge verursacht sind). Es kommt dabei nicht auf ein Verschulden an.
Daher besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 ABGB. Eine Urlaubsvereinbarung ist in diesem Fall nicht gültig.
________________________________
Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.