Karfreitag frei? Worauf man achten muss!
Ende Februar haben ÖVP und FPÖ die neue Karfreitagsregelung beschlossen. Nachdem der EuGH die bislang geltende Regelung als diskriminierend eingestuft hatte, musste gehandelt werden. Eine Lösung im Sinne der ArbeitnehmerInnen hätte darin bestanden, allen einen zusätzlichen Feiertag zuzugestehen. Die Regierung hat sich aber für die denkbar schlechteste Variante entschieden: Der Karfreitag wurde für alle gestrichen. Wer dennoch freihaben möchte, muss sich nun einen Urlaubstag - nun „persönlicher Feiertag“ genannt - nehmen. Der „persönliche Feiertag“ muss aber rechtzeitig beim Arbeitgeber gemeldet werden.
So funktioniert es
1 x pro Urlaubsjahr kann jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Antritts eines Urlaubstags einseitig bestimmen. Hierfür kann er/sie irgendeinen beliebigen Tag wählen. Der Zeitpunkt muss spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt gegeben werden.
Übergangsbestimmung
3 Monate lang ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes (ab 22. März 2019) gilt eine kürzere Ankündigungsfrist von 2 Wochen. Damit kann ein „persönlicher Feiertag“ noch für den Karfreitag 2019 (19. April 2019) genutzt werden. Rechtzeitige Meldung für den heurigen Karfreitag bis 4. April 2019 (bis Ende der Bürozeiten).
Probleme
Wer keinen Urlaub mehr übrighat, hat „Pech gehabt“. Wer zu kurz beschäftigt ist (nach der Übergangsfrist: kürzer als 3 Monate), hat auch Pech gehabt.
Du sollst trotzdem arbeiten
Es steht den ArbeitnehmerInnen frei (Freiwilligkeit!), auf Ersuchen des Arbeitgebers den als „persönlichen Feiertag“ bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten, sondern zu arbeiten. Der Urlaubstag verfällt in diesem Fall zwar nicht, aber es gibt für dieses Jahr kein einseitiges Antrittsrecht mehr. Bezahlung für den gearbeiteten Tag: Urlaubsentgelt plus das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.