Arbeiten bei Kälte
ArbeitgeberInnen müssen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen sorgen. Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen.
Die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen steht in engem Zusammenhang mit passenden klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Abweichungen davon können die Leistungsfähigkeit vermindern, Gesundheit und Wohlbefinden beeinträchtigen und das Unfallrisiko erhöhen. Für Innenräume sind daher die Temperaturen, die am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, gesetzlich geregelt. Je nach körperlicher Belastung zwischen 19° C und 25° C (geringe Belastung), 18° C und 24° C (normale Belastung) bzw. mindesten 12° C bei großer körperlicher Belastung betragen.
Allerdings sind Abweichungen von diesen Temperaturen zulässig, wenn zwingende produktionstechnische Gründe vorliegen, was zum Beispiel oft bei Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln zutrifft. Auch bei Arbeiten im Freien legt das Gesetz keine Mindesttemperatur fest. Wichtig ist dabei in beiden Fällen: Der Arbeitgeber hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen zu sorgen und muss technische oder organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Belastungen aufgrund der klimatischen Bedingungen zu vermindern. Die Kosten, die dabei entstehen, sind vom Arbeitgeber zu tragen und dürfen auf keinen Fall zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen.
Was sind Kältearbeitsplätze?
Werden Arbeiten unter Bedingungen ausgeführt, die unangenehme Empfindungen der Kühle oder Kälte hervorrufen, so spricht man von Kältearbeit. Dabei ist unerheblich ob es sich um Arbeiten in einem Innenbereich wie z.B. einem Kühlhaus oder um Arbeiten im Freien bei winterlichen Tmperaturen handelt. Kältearbeit beginnt für den Menschen bereits weit im Plusbereich der Lufttemperatur, also etwa bei 15° C bis 10° C. Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen gibt es arbeitswissenschaftlich anerkannte Grenzwerte und technische Normen, die bei der Arbeitsplatzevaluierung heranzuziehen sind.
Kältearbeit in Arbeitsräumen
Die Norm DIN 33403 teilt regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeite in Arbeitsräumen, in denen produktionstechnisch bedingt eine Lufttemperatur von 15° C und niedriger besteht in fünf Kältebereiche ein und legt die notwendigen Aufwärmzeiten fest.
Beispiel: Bei -20° C muss die Arbeit nach 90 Minuten unterbrochen werden und mindestens 30 Minuten und in einem wärmeren Bereich entsprechend den gesetzlich festgelgten Temperaturwerten gearbeitet oder eine Aufwärmpause in einem beheizten Aufenthaltsraum gehalten werden.
Kältearbeit im Freien
Bei Arbeiten im Freien sind bei Kälte im Rahmen der Gefahrenevaluierung vom Arbeitgeber die Aufwärmzeiten für festzulegen. Empfehlenswert ist, die Intervalle und Aufwärmzeiten mit dem/der Arbeitsmediziner/in zu fixieren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, welche die ArbeitnehmerInnen vor den Belastungen durch Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und sonstigen gesundheitsschädigenden Einflüssen schützen. In erster Linie sollten diese Einflüsse so gering wie möglich gehalten werden. Im zweiten Schritt sind technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Aufwärmzeiten, Stapler mit beheizbarem Sitz, etc.) zu treffen. Erst als letzte Möglichkeit hat der Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung zu erfolgen. Betriebsrat und Sicherheitsvertrauensperson, Arbeitsmediziner/in und Sicherheitsfachkraft sind in alle Schritte einzubeziehen. Vor allem bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung kann mit der Einbindung der Arbeitnehmer/innen die Akzeptanz erhöht werden.
Beheizte Aufenthaltsräume
Bei tiefen Temperaturen muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeit zu unterbrechen und einen beheizten Arbeitsraum oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. In Aufenthaltsräumen muss eine Mindesttemperatur von 21° C herrschen. Die Ausgabe heißer Getränke ist eine sinnvolle ergänzende Maßnahme.
Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und Kälteschutzkleidung
Für alle ArbeitnehmerInnen, die Kälte ausgesetzt sind, muss entsprechende Schutzkleidung (Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz, etc.) zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen, insbesondere der Temperaturisolierfähigkeit. Unter anderem muss die Kleidung atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Diese Schutzkleidungen sind zu erneuern, wenn sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, abgetragen oder nicht mehr zu reinigen sind. Sämtliche Kosten dafür müssen vom Arbeitgeber getragen werden.