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Streiken ist erlaubt!

Niemand, der an einem Arbeitskampf teilnimmt, darf deswegen benachteiligt werden.

Streiken ist ein Menschenrecht!

Das Streikrecht ist nicht nur durch die österreichische Verfassung und die Menschenrechtskonvention abgesichert, sondern auch in der EU-Grundrechtecharta. Der Menschrechtsgerichtshof sagt eindeutig: Streiken ist ein Menschenrecht. Niemand, der an einem Arbeitskampf teilnimmt, darf deswegen benachteiligt werden.

Warum sagen manche Arbeitgeber, man dürfe nicht streiken?

Das ist reine Taktik. Natürlich wollen die Unternehmer nicht, dass gestreikt wird. Aber: Streiken ist erlaubt.

Ein Streik ist keine Rechtsfrage, sondern eine Machtfrage!

Sollte von Seiten der Geschäftsleitung deines Betriebes mit Einschüchterungsmaßnahmen gedroht werden, dann wende dich sofort an die Streikleitung deiner Landesorganisation oder direkt an die zentrale Streikleitung der PRO-GE unter 01/53444 DW 69501, DW 69502 oder DW 69503 oder per Mail an: streik@proge.at.

Bekomme ich trotz Streik mein Entgelt? Werde ich von der Sozialversicherung abgemeldet?

Die Teilnahme an einem Streik bedeutet unter Umständen den Entfall des Entgelts für diese Zeitspanne. Eine der Streikforderungen ist daher die Bezahlung der Streikstunden durch die bestreikten Unternehmen. Zusätzlich sind Gewerkschaftsmitglieder durch den Streikfonds des ÖGB abgesichert. 

In Bezug auf die Abmeldung von der Sozialversicherung bei einem Streik schreibt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in einem Infoartikel auf ihrer Website (6.11.2023): "Aus pragmatischen Gründen wird seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bei sehr kurzen Entgeltunterbrechungen (bis zu drei Tage) von einer Ab- und anschließenden Wiederanmeldung abgesehen."

Sollte es bei längeren Streiks dennoch zu einer Abmeldung kommen, ist das ein normaler Vorgang. Außerdem bleibt aufgrund der Schutzfrist bei einer Unterbrechung der Pflichtversicherung der Krankenversicherungsschutz aufrecht. 

Keine Haftung

Niemand haftet für die Folgen eines Streiks. Dass ein Streik wirtschaftlichen Schaden anrichtet, liegt in seinem Wesen – gerade dadurch soll ja Druck ausgeübt werden.

Übergriffe vermeiden

Wichtig ist aber, während des Arbeitskampfes Tätlichkeiten aller Art, Beleidigungen, Drohungen und dergleichen zu vermeiden. Sollten wirklich Streikbrecher auftreten, was in Österreich fast nie vorkommt, sollte man sie ruhig und sachlich aufklären, gegebenenfalls durch Diskussion bei der Arbeit behindern, aber niemals handgreiflich werden. Umgekehrt gilt aber auch: Wenn Arbeitgeber versuchen, Versammlungen der ArbeitnehmerInnen zu verhindern oder zu stören, machen sie sich strafbar! Bitte meldet so etwas direkt an die zentrale Streikleitung der PRO-GE unter 01/53444-69501, -69502 oder -69503 beziehungsweise per Mail an: streik@proge.at

Was tun Lehrlinge?

Selbstverständlich nehmen auch Lehrlinge an einem Streik teil. Allerdings erfasst der nicht den Berufsschulbesuch: Die Schulzeit muss eingehalten werden – das ist auch gar nicht schlecht, denn gerade in der Berufsschule können sich Lehrlinge über Sinn und Zweck der Aktion austauschen.

Was tun Leiharbeiter:innen?

Leiharbeiter:innen dürfen keinesfalls als Streikbrecher eingesetzt werden. Grundsätzlich legt § 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes fest, dass ihre Überlassung sofort beendet werden muss, wenn im Beschäftiger-Betrieb gestreikt wird. Selbstverständlich können sie aber auch gerne am Streik teilnehmen.

Betriebsversammlung ist kein Streik

Nicht zuletzt sollte noch klargestellt werden: Die Teilnahme an einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsversammlung ist niemals ein Streik! Natürlich führt auch eine Betriebsversammlung zur Unterbrechung der Produktion, aber sie hat einen ganz anderen Zweck: Hier wird die Belegschaft informiert und sie kann Beschlüsse fassen – zum Beispiel auch, ob sie streiken.

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