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Metaller-KV: Härtefallregelung soll Arbeitsplätze sichern

Zwingender Ausgleich für Beschäftigte vorgesehen

Die Gewerkschaften PRO-GE und GPA haben sich mit dem Fachverband der metalltechnischen Industrie auf eine Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel für Unternehmen mit hohem Personalkostenanteil geeinigt. „Die Härtefallregelung ist ein völlig neues Element im Kollektivvertrag. Das Ziel ist, Beschäftigung zu sichern und jene Unternehmen zu unterstützen, die derzeit sehr große wirtschaftliche Herausforderungen haben“, sagen die beiden Chefverhandler, Reinhold Binder (PRO-GE) und Karl Dürtscher (GPA). Die Regelung gilt für diesen Kollektivvertragsabschluss und soll nächstes Jahr evaluiert und im Herbst 2024 neu verhandelt werden.  

Ab 1. November 2023 beträgt die Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter grundsätzlich 10 Prozent, maximal 400 Euro pro Monat. Unternehmen mit einer hohen Lohntangente können davon abweichen, wenn der Anteil des Personalaufwandes an der Wertschöpfung mehr als 75 Prozent oder 90 Prozent beträgt. Die Berechnung erfolgt mittels einer Formel, die die Personalkosten und den Betriebserfolg einbezieht. 

Die Anwendung der Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel muss gemeinsam vom Unternehmen und vom Betriebsrat den Kollektivvertragsparteien bis spätestens 22. Dezember 2023 mitgeteilt werden. Die Erhöhung kann dann rückwirkend mit 1. November 8,5 Prozent, maximal jedoch um 340 Euro (Anteil bei mehr als 75 Prozent), oder 7 Prozent und maximal 280 Euro (Anteil bei mehr als 90 Prozent) betragen.   

Weiters müssen Unternehmen und Betriebsrat bis Ende Februar einen Ausgleich für die Beschäftigten vereinbaren. Der entfallende Teil der Erhöhung kann zum Beispiel in Form von zusätzlicher Freizeit, durch eine Einmalzahlung oder ähnlichem erfolgen.  

Die Kollektivvertragsparteien haben ein umfassendes Widerspruchsrecht. In diesem Fall müssen die Löhne und Gehälter ab 1. Mai 2024 um 10 Prozent, monatlich um maximal 400 Euro erhöht werden. Und für den Zeitraum der Abschmelzung muss mit einer Ausgleichszahlung das seither entgangene Entgelt den Arbeitnehmer:innen bezahlt werden. 

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