Alles, was Recht ist
Krank im Urlaub
Eine Grippe oder eine Verletzung können die Urlaubsfreuden trüben. Doch was müssen Arbeitnehmer:innen beachten, wenn sie im Urlaub krank werden? PRO-GE Rechtsexperte Dr. Michael Trinko gibt wichtige Tipps.
Wann freie Tage nicht verloren gehen
Wer im Urlaub krank wird, verliert diese Tage nicht automatisch. Das Urlaubsgesetz schützt Arbeitnehmer:innen aber nur dann, wenn einige klare Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grundgedanke ist einfach: Urlaub soll der Erholung dienen. Wer im Urlaub arbeitsunfähig wird, kann sich gerade nicht erholen. Deshalb werden bestimmte Krankheitstage nicht auf das Urlaubskonto angerechnet. Die wichtigste Hürde: Die Arbeitsunfähigkeit muss während des Urlaubs beginnen und länger als drei Kalendertage dauern. Drei Tage reichen also nicht aus. Kalendertage sind dabei einfach alle Tage hintereinander: auch Samstag, Sonntag und Feiertage. Für die Frage, ob die Mindestdauer erreicht ist, zählt daher jeder Tag mit.
Nicht jeder Krankheitstag bringt automatisch Urlaub zurück
Zurück auf das Urlaubskonto kommen aber nur jene Tage, die im konkreten System überhaupt als Urlaubstage zählen. Bei einer normalen Fünf-Tage-Woche sind das meist Montag bis Freitag. Wer also von Freitag bis Montag krank ist, ist zwar vier Kalendertage arbeitsunfähig. Bei Urlaub in Arbeitstagen werden in der Regel aber nur Freitag und Montag nicht als Urlaub verbraucht. Genau dieser Unterschied ist wichtig: Für die Mindestdauer zählt jeder Kalendertag, gutgeschrieben werden aber nur die tatsächlichen Urlaubstage.
Melden allein genügt nicht
Damit der Schutz wirklich greift, müssen Arbeitnehmer:innen auch selbst aktiv werden. Sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Nach der Rückkehr ist außerdem ohne Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert, dass die Krankheitstage trotzdem als Urlaubstage zählen.
Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Der Urlaub hängt sich durch den Krankenstand nicht einfach hinten an. Er endet grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Die betroffenen Tage gehen aber nicht verloren, sondern fallen wieder in das Urlaubskontingent zurück. Sie müssen später neu vereinbart werden. Kein Schutz besteht außerdem, wenn die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dasselbe gilt, wenn jemand im Urlaub einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgeht und gerade dadurch krank wird.
Das gilt nicht für Zeitausgleich
Zeitausgleich ist nicht Urlaub. Wer während eines vereinbarten Zeitausgleichs krank wird, kann sich grundsätzlich nicht auf diese Schutzregel berufen. Die freie Zeit wird daher in der Regel nicht wieder gutgeschrieben. Was bei Urlaub gilt, gilt beim Zeitausgleich also gerade nicht, außer es gibt eine betriebliche Regelung die die Arbeitnhmer:innen besserstellt.
Dr. Michael Trinko ist Jurist in der Rechtsabteilung der PRO-GE