BetriebsrätInnen üben ihre Funktion oft unter schwierigsten Bedingungen aus. Eine besondere Herausforderung stellt sich Arbeitnehmervertreter:innen, die durch ihre Funktion auch im Aufsichtsrat vertreten sind.
Die Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in den Aufsichtsrat ist im § 110 ArbVG geregelt. Arbeitnehmervertreter:innen üben diese Funktion ehrenamtlich aus, sie haben nur Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen, erhalten jedoch keine Aufsichtsratsentschädigung. (Die Details der Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in den Aufsichtsrat sind in der ARV (Aufsichtsratsverordung) geregelt).
Zugrundeliegende Bestimmungen aus dem Aktiengesetz (AktG)
Im § 84 AktG ist die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder geregelt. § 99 AktG besagt, dass für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder der § 84 AktG sinngemäß gilt. Somit schreibt der § 84 AktG in Verbindung mit § 99 AktG vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden haben. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Sorgfaltspflicht:
Wird die Sorgfalt von Mitgliedern des Aufsichtsrates bei ihrer Amtsführung verletzt und entsteht daraus ein Schaden für die Gesellschaft, haben sie diesen zu ersetzen. Vom Ersatz des Schadens sind sie dann befreit, wenn sie beweisen können, dass sie die Sorgfalt nicht schuldhaft (also nicht vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt haben. Ähnliche Haftungsvorschriften bestehen für andere Gesellschaftsformen, die einen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmer:innenbeteiligung eingerichtet haben (§ 110 Abs 5 ArbVG, Ges.m.b.H., Genossenschaften, ...).
Schweigepflicht:
Grundsätzlich gilt für alle Aufsichtsratsmitglieder die festgelegte Verschwiegenheitspflicht (§ 84 Abs 1 AktG). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmervertreter:innen über sämtliche vertrauliche Angaben, über die sie im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren haben. Entsteht durch Verletzung dieser Schweigepflicht ein Schaden, so haftet das Aufsichtsratsmitglied dafür.
Vertrauliche Angaben sind unternehmensbezogene Informationen, die nicht allgemein bekannt sind.
Achtung! Durch die betriebsrätliche Tätigkeit und die gleichzeitige Mitwirkung im Aufsichtsrat ist bei der Weitergabe von Informationen äußerste Vorsicht geboten bzw. eine Abwägung unumgänglich.
Doppelstellung!
Arbeitnehmervertreter:innen haben den gesellschaftsrechtlichen Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes ebenso nachzukommen wie den Interessenvertretungsaufgaben als Belegschaftsvertreter im Sinne des ArbVG.
Als Richtlinie für Aufsichtsratsmitglieder ist § 70 AktG zu nennen, der die Aufsichtsratsmitglieder - ebenso wie die Vorstandsmitglieder - verpflichtet, ihre Tätigkeit so auszuüben, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionär:innen und der Arbeitnehmer:innen sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Dieser leitende Grundsatz gilt in gleicher Weise für Kapital- und Arbeitnehmervertreter:innen, er schließt jedoch nicht aus, dass die Aufsichtsratsmitglieder die Belange jener Gruppe, von der sie ihr Mandat ableiten, im Aufsichtsrat entsprechend zur Geltung bringen. Die Arbeitnehmervertreter:innen können daher im Rahmen der vom Aufsichtsrat zu treffenden Entscheidungen die Interessen der Arbeitnehmerschaft geltend machen, ebenso wie auch die Kapitalvertreter jene der Anteilseigner wahrnehmen werden.