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Betriebliche Mitbestimmung

Der Betriebsrat, das sind gewählte Kolleg:innen, die im Betrieb für die Rechte der Arbeitnehmer:innen eintreten.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen Arbeitgeber oft den Druck auf die Arbeitnehmer:innen abzuwälzen. Alleine kann sich keiner dagegen wehren. Der Betriebsrat greift ein, informiert und hilft dir, zu deinem Recht zu kommen.

Wenn es im Betrieb nicht so recht läuft, sorgt der Betriebsrat dafür, dass du nicht unter die Räder kommst. Fehler der Firmenleitung kann er nicht verhindern, aber darauf schauen, dass diese Fehler nicht auf Kosten der Interessen der Arbeitnehmer:innen gehen.

​Die Funktionsperiode des Betriebsrats beträgt fünf Jahre. Danach wird neu gewählt.

Der Betriebsrat

  • verhandelt Betriebsvereinbarungen

  • sorgt für die Einhaltung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen

  • macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit

  • hat Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze

  • hat das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten

  • hat das Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten

  • kann unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern

  • muss über alle die Arbeitnehmer:innen betreffenden Angelegenheiten informiert werden

Basis für eine starke Vertretung sind die rund 1,3 Millionen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer:innen.

Das gilt auch für den Betriebsrat - je mehr Mitglieder im Betrieb organisiert sind, desto stärker ist seine Position - Der Betriebsrat braucht deine Unterstützung!

Der Jugendvertrauensrat ist eine wichtige Anlaufstelle für Lehrlinge und tritt als VermittlerIn zwischen den Anliegen der Lehrlinge und der Betriebsleitung ein.

Nur wenn sich die Jugendvertrauensrät:innen - meist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat - bei Entscheidungen, die die Jugendlichen betreffen einmischen und den Standpunkt der Lehrlinge einbringen, kommt es in vielen Fragen schließlich zu Lösungen, die für die Lehrlinge in Ordnung sind.

Wenn in einem Betrieb mindestens fünf jugendliche ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind (Anm. alle Beschäftigten die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zuzüglich allen Lehrlingen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), so ist für die Vertretung ihrer besonderen Interessen ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Danach wird neu gewählt.

Die wichtigsten Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates sind:

  • die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer:innen wahrzunehmen
  • darauf zu achten, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis der jugendlichen Arbeitnehmer:innen gelten, eingehalten werden

  • Maßnahmen zur Beseitigung bestehender oder zur Vermeidung eventuell künftig entstehender Mängel zu verlangen

  • an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen

  • Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung einzubringen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates entsprechen wesentlich jenen der Betriebsratsmitglieder:

  • Weisungsfreiheit

  • Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot

  • Kündigungs- und Entlassungsschutz

  • Bildungsfreistellung im Ausmaß von zwei Wochen pro Funktionsperiode

Die Website der Österreichischen Gewerkschaftsjugend bietet eine Fülle von Information rund um die Vertretung von Jugendlichen in der Arbeitswelt und viele nützliche Werkzeuge für aktive Jugendvertrauensrät:innen.

Die Jugendabteilungen der Gewerkschaften informieren und helfen bei der Wahl, aber auch später bei der Tätigkeit im Jugendvertrauensrat!

PRO-GE Jugend
Telefon: +43 (0)1 534 44 69-060
Mail: 
jugend@proge.at

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind Arbeitnehmervertreter:innen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz im Betrieb - sie vertreten die Gesundheitsinteressen ihrer Kolleg:innen.

Die SVP sind jedoch keineswegs dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer:innenschutz im Betrieb "funktioniert". Das ist allein Verpflichtung des Arbeitgebers.

Bestellung
Werden in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, muss der Arbeitgeber unabhängig von der Art der Tätigkeit oder Gefährdungen im Betrieb Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl bestellen. Arbeitgeber müssen die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat melden (Meldepflicht). Das Arbeitsinspektorat ist verpflichtet, diese Meldungen an die jeweilige Arbeiterkammer weiterzuleiten. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats oder, wo ein solcher nicht errichtet ist, der Arbeitnehmer:innen im Betrieb.

Funktionsperiode
Die Bestellung von SVP erfolgt auf vier Jahre.

Anzahl der SVP pro Betrieb

11 bis 50 Arbeitnehmer:innen

1 SVP

51 bis 100 Arbeitnehmer:innen

2 SVP

101 bis 300 Arbeitnehmer:innen

3 SVP

301 bis 500 Arbeitnehmer:innen

4 SVP

501 bis 700 Arbeitnehmer:innen

5 SVP

701 bis 900 Arbeitnehmer:innen

6 SVP

901 bis 1400 Arbeitnehmer:innen

7 SVP

1401 bis 2200 Arbeitnehmer:innen

8 SVP

Für je weitere 800 Arbeitnehmer:innen ist jeweils eine zusätzliche SVP zu bestellen.

Ausbildung
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht vor, dass die SVP "die für die Tätigkeit nötigen fachlichen Voraussetzungen" mitbringen muss. Dazu müssen SVP eine Ausbildung absolvieren, die laut SVP-Verordnung mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils 50 Minuten (3 Tage) umfasst. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Aufgaben und Rechte von Sicherheitsvertrauenspersonen
SVP vertreten die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen aller Kolleg:innen im Betrieb. Die wichtigste Aufgabe von SVP ist demnach alle Arbeitnehmer:innen in diesen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.

In dieser Aufgabe müssen sie mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Auch die Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner:in und gegebenenfalls Arbeitspsycholog:in) sind auf die Informationen der SVP, besonders wenn sie von außerhalb des Betriebs kommen, angewiesen. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass Sicherheitsvertrauenspersonen mit den Präventivfachkräften zusammenarbeiten müssen. Sie beraten natürlich auch den Arbeitgeber in Gesundheits- und Sicherheitsfragen. Darüberhinaus sind SVP verpflichtet, den Arbeitgeber auf Mängel und Probleme am Arbeitsplatz hinzuweisen, auch wiederholt, wenn nötig.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass SVP alle für diese Tätigkeit wichtigen Daten und Informationen zur Verfügung haben (z.B. Bescheide, Meldungen von Arbeitsunfällen, Ergebnisse von Lärm- oder Schadstoffmessungen, Informationen über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen, Vorschreibungen und Bewilligungen durch das Arbeitsinspektorat etc.).

Der Betriebsrat kann einen Teil seiner Anhörungs- und Beteiligungsrechte an die Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren, z.B. die Beteiligung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen, Anhörung bei der Planung und Einführung neuer Verfahren (neue Technologien) und die Beteiligung bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung.

Wieviel Zeit steht für die Ausübung der Tätigkeit zu?
Im Gegensatz zur Sicherheitsfachkraft und zu den Arbeitsmediziner:innen sieht das Gesetz für SVPs keine fixen Einsatzzeiten vor. Der Arbeitgeber muss aber die benötigte Zeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse für die Ausübung der Tätigkeit als SVP zur Verfügung stellen. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.

Der arbeitsrechtliche Schutz der SVP
Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden und haben einen Motivkündigungsschutz. Das heißt, sie dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit als SVP nicht gekündigt werden.

Die Behindertenvertrauenspersonen (deren Stellvertreter:in) nehmen als gewählte Arbeitnehmer:innen im Betrieb die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahr. Gegenüber dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin hat die Behindertenvertrauensperson auch beim Bestehen des Betriebsrates ein unmittelbares Vertretungsrecht.

Betriebsvereinbarungen abzuschließen steht jedoch ausschließlich dem Betriebsrat zu!

Die Aufgabenbereiche umfassen die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, das Hinweisen  auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmer:innen, die Einbringung  von Vorschlägen in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung sowie in Fragen betreffend berufliche und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Die Vorschläge und Hinweise sind dem Betriebsrat zu erstatten. Des Weiteren hat die Behindertenvertrauensperson (deren Stellvertreter:in) ein Informationsrecht in allen Angelegenheiten, in denen eine Auskunftserteilung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

Insbesondere hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin die Behindertenvertrauensperson (deren Stellvertreter:in) über substanzielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderten Arbeitnehmer:innen, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.

Die Behindertenvertrauensperson (oder deren StellvertreterIn) ist berufen an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Die Behindertenvertrauensperson (oder deren StellvertreterIn) hat eine beratende Stimme.

Der Betriebsrat hat die Behindertenvertrauensperson (deren Stellvertreter:in) bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Behindertenvertrauensperson liegt nicht in deren Ermessen, sondern ist eine Pflicht beider Vertretungsgremien.

Großbetriebe und Konzerne
Besteht in einem Unternehmen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ein Zentralbetriebsrat und/oder eine Konzernvertretung so sind eine Zentralbehindertenvertrauensperson und/oder eine Konzernbehindertenvertrauensperson sowie jeweils eine Stellvertreter:in aus dem Kreis der Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter:innen entsprechend den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu wählen.

Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe oder gleichgestellte Arbeitsstätten umfassen.
Wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, dann ist ein Zentralbetriebsrat zu errichten.

Sinn der Errichtung eines Zentralbetriebsrates ist es, einer mehrere Betriebe zusammenfassenden Unternehmensspitze (dem Unternehmensmanagement) ein ebenso zentrales Vertretungsorgan auf Arbeitnehmer:innenseite gegenüberzustellen.

Der Zentralbetriebsrat nimmt die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer:innen aller Betriebe oder Arbeitsstätten wahr.

In einem Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsratsorgane bestehen, kann eine Vertretung der gemeinsamen Interessen, der in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer:innen errichtet werden.

Im Unterschied zu den sonstigen Belegschaftsorganen auf Betriebs- und Unternehmensebene besteht jedoch keine Verpflichtung zur Errichtung eines solchen Organs. Die Bildung einer Konzernvertretung liegt im freien Ermessen der (Zentral)Betriebsräte der Konzernunternehmungen.

Die Kompetenzen der Konzernvertretung liegen in Informations- und Beratungsrechten, sowie im ArbVG festgelegten Mitwirkungsrechten gegenüber der Konzernleitung, sofern die Gesamtbelegschaft des Konzernes betroffen ist.

Die Europäische Union hat 1994 der Forderung der europäischen Gewerkschaftsbewegung entsprochen und eine Richtlinie zum Schutz der Interessen von Arbeitnehmer:innen in europaweit tätigen Unternehmungen verabschiedet: Die "Richtlinie 94/45 des Rates der EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates".

Eine zusätzliche Stärkung ihrer Rechte haben die Europäischen Betriebsräte mit der Anfang 2009 geänderte Richtlinie erfahren (EBR-RL 2009/38/EG), die im Juni 2011 in österreichisches Recht in einer Novelle des Arbeitsverfassungsgesetz umgesetzt worden ist. Bei der Umsetzung in das österreichische Recht wurde in mehreren Punkten über die in der neuen EU-Richtlinie festgeschriebenen notwendigen Verbesserungen hinausgegangen. Die Änderungen betreffen im wesentlichen die Definition der Unterrichtung und Anhörung, den Schulungsanspruch sowie den Anspruch auf Neuverhandlungen bei wesentlichen Strukturveränderungen im Unternehmen. Außerdem gibt es etwa weitaus schärfere Sanktionen bei Verletzung der Bestimmungen als in der Richtlinie vorgesehen sind (nähere Infos dazu siehe Linktipps).

Information und Konsultation
Die Richtlinie betrifft Arbeitnehmer:innen und ihre Vertretungen in grenzübergreifend tätigen Unternehmungen, die eine bestimmte Größe überschreiten und deren Standorte sich in mehreren europäischen Ländern befinden. Sie sieht Verfahren zur grenzüberschreitenden Information und Anhörung der ArbeitnehmerInnen und ihrer Vertretungen vor. Damit können die Beschäftigten in mehr als 1.600 europaweit operierenden Konzernen über die wirtschaftliche Situation des Konzerns informiert und zu bestimmten Entwicklungen, die für die Beschäftigten von Auswirkung sind, angehört werden.  Dazu können ArbeitnehmerInnenvertreterInnen aus den verschiedenen Konzernstandorten in regelmäßigen Zusammenkünften zusammentreten und grenzübergreifende Beratungen anstellen.

BetriebsrätInnen üben ihre Funktion oft unter schwierigsten Bedingungen aus. Eine besondere Herausforderung stellt sich Arbeitnehmervertreter:innen, die durch ihre Funktion auch im Aufsichtsrat vertreten sind.

Die Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in den Aufsichtsrat ist im § 110 ArbVG geregelt. Arbeitnehmervertreter:innen üben diese Funktion ehrenamtlich aus, sie haben nur Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen, erhalten jedoch keine Aufsichtsratsentschädigung. (Die Details der Entsendung von Arbeitnehmervertreter:innen in den Aufsichtsrat sind in der ARV (Aufsichtsratsverordung) geregelt).

Zugrundeliegende Bestimmungen aus dem Aktiengesetz (AktG)
Im § 84 AktG ist die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder geregelt. § 99 AktG besagt, dass für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder der § 84 AktG sinngemäß gilt. Somit schreibt der § 84 AktG in Verbindung mit § 99 AktG vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden haben. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Sorgfaltspflicht:
Wird die Sorgfalt von Mitgliedern des Aufsichtsrates bei ihrer Amtsführung verletzt und entsteht daraus ein Schaden für die Gesellschaft, haben sie diesen zu ersetzen. Vom Ersatz des Schadens sind sie dann befreit, wenn sie beweisen können, dass sie die Sorgfalt nicht schuldhaft (also nicht vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt haben. Ähnliche Haftungsvorschriften bestehen für andere Gesellschaftsformen, die einen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmer:innenbeteiligung eingerichtet haben (§ 110 Abs 5 ArbVG, Ges.m.b.H., Genossenschaften, ...).

Schweigepflicht: 
Grundsätzlich gilt für alle Aufsichtsratsmitglieder die festgelegte Verschwiegenheitspflicht (§ 84 Abs 1 AktG). Das bedeutet, dass die Arbeitnehmervertreter:innen über sämtliche vertrauliche Angaben, über die sie im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren haben. Entsteht durch Verletzung dieser Schweigepflicht ein Schaden, so haftet das Aufsichtsratsmitglied dafür.

Vertrauliche Angaben sind unternehmensbezogene Informationen, die nicht allgemein bekannt sind.
Achtung! Durch die betriebsrätliche Tätigkeit und die gleichzeitige Mitwirkung im Aufsichtsrat ist bei der Weitergabe von Informationen äußerste Vorsicht geboten bzw. eine Abwägung unumgänglich.

Doppelstellung!
Arbeitnehmervertreter:innen haben den gesellschaftsrechtlichen Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes ebenso nachzukommen wie den Interessenvertretungsaufgaben als Belegschaftsvertreter im Sinne des ArbVG.

Als Richtlinie für Aufsichtsratsmitglieder ist § 70 AktG zu nennen, der die Aufsichtsratsmitglieder - ebenso wie die Vorstandsmitglieder - verpflichtet, ihre Tätigkeit so auszuüben, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionär:innen und der Arbeitnehmer:innen sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Dieser leitende Grundsatz gilt in gleicher Weise für Kapital- und Arbeitnehmervertreter:innen, er schließt jedoch nicht aus, dass die Aufsichtsratsmitglieder die Belange jener Gruppe, von der sie ihr Mandat ableiten, im Aufsichtsrat entsprechend zur Geltung bringen. Die Arbeitnehmervertreter:innen können daher im Rahmen der vom Aufsichtsrat zu treffenden Entscheidungen die Interessen der Arbeitnehmerschaft geltend machen, ebenso wie auch die Kapitalvertreter jene der Anteilseigner wahrnehmen werden.