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Neu ab 2026: Die Teilpension

Susanne Haslinger, Leiterin der PRO-GE Grundlagenabteilung, beantwortet die wichtigsten Fragen zur Teilpension

Ab 1. Jänner 2026 gibt es die Möglichkeit in Teilpension zu gehen. Sie soll einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglichen und erlaubt es den Arbeitnehmer:innen, in den letzten Jahren vor Pensionsantritt ihre Arbeitszeit zu reduzieren und für den entfallenden Teil an Arbeitszeit bereits eine Pensionsleistung zu beziehen. 

Wie funktioniert die Teilpension?

Einen Rechtsanspruch auf die Teilpension gibt es nicht, die Reduktion der Arbeitszeit braucht also unbedingt die Zustimmung des/der Arbeitgeber:in. Die Arbeitszeit muss um mindestens 25 Prozent, höchstens aber um 75 Prozent reduziert werde. Für die reduzierte Arbeitszeit gebührt weiterhin das entsprechend verminderte Arbeitsentgelt, während für die ausgefallenen Arbeitszeit bereits ein Teil der Pension ausbezahlt wird. 

Wieviel Pension bekommt ein „Teilpensionist“?

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach den Voraussetzungen, die zum Antrittszeitpunkt erfüllt sind: Sind zu diesem Zeitpunkt z. B. „nur“ die Voraussetzungen für die Hacklerregelung erfüllt (62 Jahre alt, 45 Jahre) müssen auch die entsprechenden Abschläge in Kauf genommen werden. 

Was passiert mit dem anderen Teil der Pension?

Der „Rest“ der Pension verbleibt am Pensionskonto und wächst weiter an – immerhin wird ja weiter eingezahlt. Wer schließlich vollständig in Pension geht, bezieht eine Pension, die sich aus beiden Teilen zusammensetzt: Ein Teil mit Abschlägen – ein Teil ohne oder mit geringeren Abschlägen.

Wie passt das mit der Altersteilzeit zusammen?

Gleichzeitig hat man auch „Anpassungen“ bei der Altersteilzeit vorgenommen: Künftig kann auch die kontinuierliche Altersteilzeit nur noch max. drei Jahre und nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag (z. B. für die Korridorpension) in Anspruch genommen werden. An die Altersteilzeit kann auch noch eine Teilpension angehängt werden.

Wie beurteilt die PRO-GE die Teilzeitpension? 

Die neue Teilpension ermöglicht ein „hinübergleiten“ in die Pension – da es allerdings keinen Rechtsanspruch gibt, wird sie nicht vielen Kolleg:innen offenstehen. Sie ist unnötig kompliziert ausgestaltet, insbesondere wenn davor eine Altersteilzeit in Anspruch genommen wird.

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