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Start frei für die EU-Mindestlohnrichtlinie

Lohnkluft zwischen Ost- und Westeuropa könnte reduziert werden

Diesen Herbst trat die EU-Richtlinie für angemessene Mindestlöhne in Kraft. Die Gewerkschaften haben zuletzt noch einige Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen erreicht. Im Fokus der Richtlinie steht die Stärkung von Kollektivverträgen. Positiv für Österreich: Die Lohnkluft zwischen Ost- und Westeuropa könnte endlich reduziert werden. 

 
Die EU-Kommission hat im Oktober 2020 einen Entwurf für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne vorgelegt. Mit der formellen Annahme durch den Europäischen Rat ist jetzt auch die letzte Hürde genommen. Aus gewerkschaftlicher Sicht fällt die Beurteilung durchaus positiv aus, liegt doch der Schwerpunkt auf der Förderung kollektivvertraglicher und sozialpartnerschaftlicher Strukturen. Vor allem durch das EU-Parlament wurden noch Gewerkschaftsforderungen aufgenommen und wesentliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erreicht.
 
Stärkung von Kollektivverträgen
Mit der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, „Aufund Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner, Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung auf sektoraler oder branchenübergreifender Ebene" zu fördern. Bei einer Kollektivvertrags-Abdeckung von weniger als 80 Prozent der ArbeitnehmerInnen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Aktionsplan vorzulegen. Im ursprünglichen Kommissionsentwurf lag dieser Wert noch bei 70 Prozent. Neben den meisten osteuropäischen Mitgliedstaaten liegen u.  a. auch Deutschland (54 Prozent) und die Niederlande (75,6 Prozent) unter der Schwelle.
 
Schutz für Gewerkschaftsrechte
Die Aktionspläne müssen laut Richtlinie einen klaren Zeitrahmen und konkrete Maßnahmen zur kontinuierlichen Steigerung der KV-Abdeckung beinhalten, unter voller Rücksicht auf die Autonomie der Sozialpartner. Als weitere Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsentwurf wurde konkretisiert, dass bei kollektivvertraglichen Verhandlungen explizit Gewerkschaften als Interessenorganisationen die ArbeitnehmerInnenseite vertreten sollen. Weiters sind die Mitgliedstaaten angehalten, Maßnahmen zum Schutz von an Kollektivvertragsverhandlungen beteiligten ArbeiterInnen und GewerkschaftsvertreterInnen zu ergreifen. 
 
Keine Pflicht zu gesetzlichem Mindestlohn
Nicht vorgesehen ist eine Verpflichtung zu einem gesetzlichen Mindestlohn. 21 EU-Staaten verfügen über eine gesetzliche Mindestlohnregelung, die Spanne reicht dabei von 332 Euro monatlich in Bulgarien bis 2.256 in Luxemburg. In Österreich, Italien, den skandinavischen Mitgliedstaaten und Zypern gilt kein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, wobei diese Länder mit Ausnahme von Zypern alle eine Kollektivvertragsabdeckung über 80 Prozent aufweisen. Ein Erfolg aus Gewerkschaftssicht ist die Aufnahme der vom Europäischen Gewerkschaftsbund als Schwelle für angemessene Mindestlöhne definierten Werte von 60 Prozent des nationalen Medianlohns und 50 Prozent des Durchschnittslohns als empfohlene Richtwerte. Beide Kriterien gemeinsam werden bisher von fast keinem gesetzlichen Mindestlohn in der EU erfüllt. Wermutstropfen aus gewerkschaftlicher Sicht bleibt, dass Ausnahmen von Mindestlohnregelungen etwa für jüngere ArbeitnehmerInnen oder im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen weiterhin zulässig sind.
 
Lohngefälle reduzieren
Für Österreich ergibt sich aus der Richtlinie kein direkter Änderungsbedarf, die KV-Abdeckung liegt hierzulande bei rund 98 Prozent. Zu erwarten ist aber eine Reduktion der Lohnkluft zwischen Ostund Westeuropa. Das sollte sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt und die Lohnentwicklung in Österreich auswirken, da der Druck durch Konkurrenz aus Niedriglohnländern oder Lohndumping über Entsendungen sinken würde. Für circa 24 Millionen Beschäftigte in der EU, die von ihrer Arbeit kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten können, soll die Richtlinie eine Verbesserung der Einkommenssituation bewirken.
 
Zwei Jahre für die Umsetzung
Insgesamt ist die Richtlinie ein Erfolg für die arbeitenden Menschen und die Gewerkschaften, stellt der Europäische Gewerkschaftsbund in seiner Beurteilung fest. Kollektive Lohnverhandlungen sind damit künftig durch EU-Recht abgesichert. In Kraft treten wird die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU nach Veröffentlichung im EUAmtsblatt. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. 
 

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