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Wird die sechste Urlaubswoche aliquot im Kalenderjahr angerechnet?

Ein Mitarbeiter erreicht im August seine 25 Dienstjahre. Bekommt er die zusätzliche Urlaubswoche bis zum Ende des Jahres aliquot gutgeschrieben oder bekommt er sie erst ab dem 1. Jänner des Folgejahres?

Frage zur sechsten Urlaubswoche bei Urlaub pro Kalenderjahr:

Ein Mitarbeiter erreicht mit 04.08. seine 25 Jahre (20 Jahre plus 5 Jahre anrechenbare Zeit). Bekommt er die zusätzliche Urlaubswoche von 04.08. bis 31.12. aliquot gutgeschrieben oder bekommt er diese erst ab 01.01. des Folgejahres zugebucht?

Gemäß § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz gebührt jedem/jeder ArbeitnehmerIn für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (ab dem 25. Dienstjahr sind es 36 Werktage). Der Zeitraum, auf den sich der Urlaubsanspruch der ArbeitnehmerInnen jeweils bezieht, ist also laut Gesetz grundsätzlich das Arbeitsjahr. Der Anspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch stets mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres (§ 2 Abs 2 UrlG).

§ 12 UrlG stellt klar, dass die Ansprüche aus dem UrlG weder durch KollV, BV noch Einzelvertrag beschränkt werden dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei Verschlechterungen, die das Gesetz selbst ausdrücklich zulässt. Eine solche Ausnahme findet sich in § 2 Abs 4 UrlG, der die Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum erlaubt. Somit sind mittels Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder (seit 2013 in Betrieben ohne Betriebsrat) Einzelvereinbarung mitunter Regelungen zulässig, die den Urlaubsanspruch zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen festlegen.

Das Gesetz sieht in § 2 Abs 4 UrlG in den Ziffern 1 bis 3, drei Möglichkeiten der Aliquotierung bzw. Abänderung vor, die zwar – je nach Eintrittsdatum eine Schlechterstellung einzelner ArbeitnehmerInnen im Vergleich zum gesetzlichen Entstehen des Urlaubsanspruchs darstellen können, gleichzeitig aber Mindestbedingungen für den Inhalt einer solchen Umstellungs-Betriebsvereinbarung festlegen.

Eine dieser Möglichkeiten sieht vor, dass die Betriebsvereinbarung gem. § 2 Abs. 4 Z 2 UrlG festlegen kann, dass ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. Gibt es in der Betriebsvereinbarung diesbezüglich keine Regelung, so hat der Arbeitnehmer in deinem Beispiel erst ab 1.1. einen Anspruch auf die sechste Urlaubswoche.

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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.

 

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