Ist die mögliche Überwachung des Aufenthaltsortes durch Diensthandys gesetzeskonform?
Wir haben im Betrieb Diensthandys, mit denen jederzeit der jeweilige Aufenthaltsort festgestellt werden kann. Entspricht eine solche Überwachung den gesetzlichen Bestimmungen?
Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (z.B. Videokameras oder die Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen, Lokalisierung durch GPS, Mobiltelefone mit Lokalisierungsfunktion), dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung gemäß § 96 ArbVG kann nicht vor der Schlichtungsstelle erzwungen werden.
Insbesondere ist der Zweck der jeweiligen Anwendung detailliert festzulegen und zu überprüfen, ob dieser Zweck nicht mit einem anderen Mittel zu erreichen ist. Danach ist je nach Zweck der Anwendung festzulegen, welche Daten erhoben und verwendet werden dürfen, wer Zugriff darauf hat und welche Verwendungen dezidiert ausgeschlossen sind.
Die ständige Lokalisierung des Aufenthaltsortes durch eine technische Einrichtung und die damit erfolgende Überwachung des Aufenthaltsortes der ArbeitnehmerInnen stellen eine beträchtliche Kontrolldichte und Eingriffsintensität in die Persönlichkeitssphäre der Beschäftigten dar, die durch ein entsprechend gewichtiges Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müssten. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren und nicht etwa durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, sind unzulässig und daher umgehend einzustellen.
Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, so ist eine jederzeit schriftlich kündbare Vereinbarung mit jedem einzelnen Beschäftigten abzuschließen.
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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.