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Darf ich bzw. mein Arbeitgeber jeweils zur Hälfte über meinen Urlaub bestimmen?

In einem Betrieb gibt es das Gerücht, je zur Hälfte dürfe der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber bestimmen, wann Urlaub konsumiert wird.

Meine Kollegin hat gesagt, dass mein Arbeitgeber die Hälfte meines Urlaubs verplanen darf, die andere Hälfte darf ich bestimmen, wann ich Urlaub nehmen möchte. Stimmt das?

Diese Aussage entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher falsch. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind gemäß § 4 UrlG immer zwischen Arbeitgeber und dem/der ArbeitnehmerIn unter Berücksichtigung

  • der betrieblichen Interessen und
  • der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

konkret zu vereinbaren. Es besteht daher grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers, noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Auch während einer Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber den/die ArbeitnehmerIn nicht zwingen, seinen/ihren Urlaub zu verbrauchen.

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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.

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