Darf der Arbeitgeber Fenstertage zum Betriebsurlaub erklären?
In unserer Firma wird die Produktion an Freitagen nach einem Donnerstag-Feiertag eingestellt, da sowieso nur wenige MitarbeiterInnen arbeiten gehen würden und sich so der Betrieb nur schwer aufrecht erhalten lässt. Es wurde uns also mitgeteilt, dass wir uns an diesen Freitagen Urlaub nehmen sollen, quasi als Betriebsurlaub. Ist das überhaupt rechtens?
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer ist immer zu vereinbaren, der Arbeitgeber kann keinen Urlaub „anordnen“. Dies gilt auch für sogenannte „Betriebsurlaube“. Auch für Zeiten eines Betriebsurlaubes bedarf es einer Urlaubsvereinbarung; also auch der Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.
Im Urlaubsrecht gilt der Grundsatz, dass der Jahresurlaub nur einmal geteilt werden sollte, wobei ein Urlaubsteil – um Erholung zu gewährleisten – mindestens eine Woche betragen muss. Ein tageweiser Urlaubsverbrauch ist jedoch nur zulässig und in den Gesamturlaubsanspruch einzurechnen, wenn die Urlaubsteilung in dieser Form auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitsnehmers erfolgt. Geht die Initiative zum tageweisen Urlaubsverbrauch vom Arbeitgeber aus, ist dies jedenfalls unzulässig (OGH 8.10.1996).
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Wir weisen darauf hin, dass die Antworten in der Rubrik "Aus der Praxis" keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen, da sich die Angaben aus der zum Anfragezeitpunkt geltenden Rechtslage ergeben.