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Pflegefreistellung

FAQ für Arbeitnehmer:innen zum Thema Pflege und Betreuung von Angehörigen

PantherMedia / ArturVerkhovetskiy

In Österreich ist es möglich, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen, wenn ein naher Angehöriger erkrankt. Das Entgelt wird währenddessen weiterbezahlt. 

Doch was muss man als Arbeitnehmer:in beachten und wer gilt eigentlich als Angehöriger? Wir haben die wichtigsten Fakten rund um das Thema Pflegefreistellung zusammengefasst.

Pflegefreistellung (manchmal auch „Pflegeurlaub“) bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen bei bestimmten Pflege- oder Betreuungsfällen von der Arbeit freigestellt werden können, obwohl sie nicht arbeiten. Du erhältst trotzdem weiter Entgelt.

Es handelt sich rechtlich gesehen um eine „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“. 

Anspruch haben Arbeitnehmer:innen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. 

Der Anspruch entsteht z. B., wenn: nahe Angehörige erkranken und Pflege benötigen (im selben Haushalt oder nicht) oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder ein Kind unter 10 Jahren stationär behandelt wird und es begleitet werden muss. 

„Nahe Angehörige“ umfassen z. B.: Ehegatte/Ehegattin, eingetragene Partner*innen, Lebensgefährte/Lebensgefährtin. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern sowie Wahl- oder Pflegekinder. 

In der Regel besteht Anspruch pro Arbeitsjahr auf Freistellung im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit. Beispiel: Wer 38 h/Woche arbeitet, kann bis max. 38 h Freistellung in Anspruch nehmen. Für Kinder unter 12 Jahren kann eine zweite Woche möglich sein, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. 

Die Freistellung kann tage-, stunden- oder wochenweise genommen werden. 

Ja, grundsätzlich gilt das Ausfallsprinzip: Du erhältst weiterhin das Entgelt, so als hättest du gearbeitet. Es gelten jedoch die allgemeinen Voraussetzungen (z. B. Pflegebedürftigkeit nachweisbar). 

Du musst der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber möglichst rasch den Grund der Freistellung mitteilen. Ob ein ärztliches Attest notwendig ist, hängt vom Betrieb ab. Wenn das Unternehmen es verlangt, muss es die Kosten übernehmen. 

Wenn dein Anspruch erschöpft ist (z. B. die Woche voll in Anspruch genommen wurde), kannst du – je nach Fall - Urlaub nehmen. Gegebenenfalls auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Voraussetzungen für Pflegefreistellung vorliegen und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. 

Ja. Pflegefreistellung ist kurzfristig und bezahlte Freistellung. Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit sind längerfristige Modelle, bei denen z. B. die Arbeitszeit reduziert wird oder ganz freigestellt wird, und es gibt gesonderte Regelungen für Entgeltfortzahlung/Unterstützungen. 

Informiere möglichst früh die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber über den geplanten Freistellungsbeginn und die voraussichtliche Dauer. 

Kläre, ob ein ärztliches Attest verlangt wird und wer die Kosten trägt.

Achte darauf, wie viele Stunden deine reguläre wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Das bestimmt die Höhe Ihres Anspruchs.

Achtung: Die Freistellung gilt nur, wenn die Pflege/Betreuung tatsächlich deine Aufgabe ist und keine zumutbare andere Betreuung möglich ist.